Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage. 295 
2. an den Sonntagen in der Advents= und Fasten-(geschlossenen) Zeit; 
3. am Oster= und Pfingstsonntag, Fronleichnam, Christfest und am 
evangelischen Landes-Bußtag. 
Die Abhaltung öffentlicher Tanzbelustigungen an den übrigen Werktagen 
der Advents= und Fastenzeit kann von dem Oberamte, nach vorgängiger Ver- 
nehmung der Ortspolizeibehörde, gestattet werden. 
Die gleichen Grundsätze finden Anwendung auf Tanzunterhaltungen ge- 
selliger Vereine und geschlossener Gesellschaften, welche in Räumen veranstaltet 
werden, in denen ein Wirtschaftsbetrieb, sei es ein öffentlicher, sei es ein auf 
die Mitglieder der betreffenden Gesellschaft beschränkter, stattfindet. 
§ 10. An anderen als den obengenannten Sonn= und Festtagen dürfen 
öffentliche Tanzunterhaltungen (siehe § 9) nur stattfinden, wenn das Oberamt 
nach vorgängiger Vernehmung der Ortspolizeibehörde ausnahmsweise Erlaubnis 
hierzu erteilt. 
Soweit in einzelnen Badeorten vermöge Herkommens oder ausdrücklicher 
Erlaubnis an Sonntagen getanzt werden darf, hat es mit der durch § 9 ge- 
gebenen Einschränkung hierbei sein Verbleiben. 
Mit dem Tanzen darf jedoch auch da, wo es gestattet ist, erst nach 
dem Schluß des Nachmittagsgottesdienstes begonnen werden. 
§ 11. An den nachgenannten weiteren Fest= bezw. Feiertagen, nämlich: 
a) der beiden Konfessionen: 
Mariä Lichtmeß, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Oster- 
montag, Pfingstmontag, Peter und Paul, Stephanustag, 
b) der Evangelischen: 
an den Aposteltagen und dem Tage Johannes des Täufers, 
I) der Katholiken: 
Josef, Mariä Geburt, Aller-Heiligen und Mariä Empfängnis, 
sind die Arbeiten gestattet, soweit nicht bezüglich des Ostermontags, Pfingst- 
montags und Stephanustags nach den Vorschriften der 88 41 a, 55 a, 105 „ 
bis 105g der Gewerbe-Ordnung und der hierzu ergangenen Ausführungs- 
verordnungen anderes bestimmt ist; auch finden die sonstigen Beschränkungen 
der gegenwärtigen Verordnung auf diese Tage mit Ausnahme des in die 
Karwoche fallenden Gründonnerstag (vergl. §§ 8 und 9) keine Anwendung. 
Es ist jedoch jedes den vormittägigen Hauptgottesdienst störende Ge- 
räusch in der Nähe der Kirchen zu vermeiden.
	        
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