Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

96 Der preußische Staat; Behörden und deren Verfahren. 8 59. 
Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlungen 
und Beweise geschöpften Überzeugung. 11) Gegen erstinstanzliche und nicht 
endgültige Entscheidungen findet die Berufung an den Bezirksausschuß 
und, wo dieser entschieden hat, an das Oberverwaltungsgericht statt; die 
Berufung ist bei dem Gericht, welches entschieden hat, anzumelden und zu 
rechtfertigen. 1) Gegen zweitinstanzliche, nicht endgültige Endurteile der 
Bezirksausschüsse ist — insofern unterlassene oder unrichtige Anwendung 
des betreffenden Rechts oder wesentliche Mängel des Verfahrens behauptet 
werden — die Revision an das Oberverwaltungsgericht zugelassen.3) 
Berufung und Revision können außer von den Parteien aus Gründen des 
öffentlichen Interesses auch von dem Vorsitzenden des Kreis= und des 
Bezirksausschusses erhoben werden.14) An Kosten kommt ein Pauschquantum 
zur Hebung.15) Zur Erhebung von Kompetenzkonflikten sind auch im Streit- 
verfahren die Zentral= und die Provinzialverwaltungsbehörden befugt. Die 
Entscheidung über die Zuständigkeit erfolgt durch die Verwaltungsgerichte 
und, wenn sich in derselben Sache Verwaltungsbehörde und Verwaltungs- 
gericht zuständig erklärt haben, durch das Oberverwaltungsgericht.16) 
Im Beschlußverfahren kann der Vorsitzende in unaufschieblichen 
oder klar liegenden Fällen selbständig verfügen, soweit nicht ein kollegialer 
Beschluß vom Gesetze erfordert wird, oder die Abänderung eines durch 
Beschwerde angefochtenen Beschlusses erfolgt. Nach dem Ermessen der 
Behörde kann auch mündliche Verhandlung und förmliche Beweisaufnahme 
eintreten. Damit ist das Verfahren dem Streitverfahren näher gebracht. 
11) Ausschließung u. Ablehnung der 
Gerichtspersonen LVG. 8 61, 62; nebst 
ZPO. 8§ 41—49; Verfahren in erster 
Instanz LVG. 8 63—81, insbesondere 
Beiladung 8§ 70, öffentliche, münd- 
liche Verhandlung § 71—81. Es gilt 
hiernach die Untersuchungsmaxime 
(§ 76), wenngleich diese mehrfach — ins- 
bes. durch Beschränkung der Entscheidung 
auf die vorgeladenen Parteien u. die er- 
hobenen Ansprüche (8 79) — von der 
Verhandlungsmaxime (§ 197 Anm. 1 
d. W.) durchbrochen wird. Auch gilt nicht 
der Parteibetrieb (§ 198 Abs. 4), sondern 
der amtliche Betrieb. Die Vorschriften 
der ZPO. finden deshalb nur beschränkte 
Anwendung. — Die Geltendmachung 
des Anspruchs vor dem Verwaltungs- 
gericht unterbricht die Verjährung BGB. 
12) LWVG. § 82—92. In Armenstreit- 
sachen ist statt des O#V. das Bundes- 
amt f. Heimatwesen zuständig § 284 
Abs. 5 d. W. 
1,:) 2WVG. 8 93—99, 101, verb. gPO. 
§ 551; Wiederaufnahme des Verfahrens 
  
LVG. § 100 u. 101 nebst 8PO. 8 578 
bis 589. — Beschwerden über Leitung 
des Verfahrens § 110, 111; Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand § 112. 
14) LV. § 82, 83, 93. 
15) Das. § 102—109, Vf. u. Tarif 
27. Feb. 84 (M. 30); Kostenfreiheit 
u. Armenrecht (LVVG. 8 1075 u. 109) 
§ 195 Abs. 3 d. W.; Festsetzung, Ver- 
rechnung u. Einziehung (LVG. 8§ 108). 
Best. 17. Jan. 05 (M. 23). Die zivil- 
prozeßrechtlichen Gebühren der Zeugen 
u. Sachverständigen (§ 195 Abs. 4 d. W.) 
gelten auch hier LVG. § 106. — Ge- 
richtliche Geschäfte auf Ersuchen der 
Verwaltungsgerichte sind kostenfrei G. 99 
(GS. 326) § 7. Die Stempelfreiheit 
des Verfahrens (LVG. 8§ 102) umfaßt 
nicht die Vollmachten Vf. 26. Juni 96 
(M. 116). — Die Kosten und die 
(durch das BGB. nach E. Art. 103 
nicht berührten) Ansprüche auf ihre 
Rückerstattung verjähren in vier Jahren 
A. z. BGB. 20. Sept. 99 (GS. 177) 
Art. 8. 
16) LGV. 8. 113.