Der preußische Staat; Beamte. § 76. 121
kförperschaftlichen Rechten und eigenen Organen ausgestattet.!) Diese Be-
strebungen traten bereits in den in den Jahren 1823 bis 1830 erlassenen
Kreis= und Provinzialordnungen hervor, haben aber erst in einer späteren
Neugestaltung ihren festen Abschluß gefunden.:) Nach dieser wird bei voll-
ständiger Uberweisung einzelner Verwaltungszweige an die Selbstverwal-
tungskörper auch deren Mitwirkung bei Geschäften der allgemeinen Staats-
verwaltung in ausgedehntem Umfange in Anspruch genommen (8 54).
Sonst ist die Kommunalgesetzgebung, wenn auch einzelne Gebiete gemein—
sam behandelt sind (8 77 Abs. 1), noch eine für die Landesteile und für
Land und Stadt getrennte geblieben. Auch hat die Verfassung vorgeschrieben,
daß die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen
durch besondere Gesetze bestimmt werde.3)
Die Dreiteilung in Gemeinden, Kreise und Provinzen ge-
stattet die Erfüllung aller staatlichen und Verbandszwecke, ohne daß es
weiterer Zwischenglieder bedarf, und dieses tritt um so mehr hervor, je
weiter die Einrichtung dieser Verbände entwickelt ist. Die Beseitigung der
zwischen Provinzen und Kreisen noch bestehenden kommunalständischen Ver-
bände ist hiernach nur eine Frage der Zeit."“) Aus demselben Grunde er-
scheint auch die Einschiebung von Samt= und Amtsgemeinden zwischen
Kreis und Gemeinde verwerflich.
Die Einrichtung der Selbstverwaltung beruht auf dem Grund-
besitz und der Mehrheitswahl durch die Beteiligten. Auf diesen Grundlagen
bilden sich Vertretungen (Gemeinde-, Stadtverordnetenversammlungen,
Kreis= und Provinziallandtage), welche die Verwaltung überwachen, während
diese selbst von enger begrenzten Vertretungskörpern (Magistraten, Kreis-,
Provinzialausschüssen) geführt wird, die Vorbereitung und Ausführung
aber gewählten Einzelbeamten (Gemeindevorstehern, Bürgermeistern, Lan-
desdirektoren) übertragen ist.
1) Die Kommunalverbände haben sich
von unten aufgebaut, während die Be-
hörden von oben herab eingerichtet wurden.
— Selbstverwaltung § 54 Anm. 3. —
Schön, Recht der Kommunalverbände in
Preußen (Leipz. 97), Bearb. der Gesetz-
gebung vom Verfasser (Berl. 05).
2) § 83 u. 84 d. W. — Geschichte §# 31
Abs. 4. — Preußen, wie im wesentlichen
auch Deutschland, hat den Mittelweg ein-
geschlagen zwischen dem streng zentralisier-
ten Frankreich, das die Selbstverwal-
tung nur als genau umschriebenes und
eng eingegrenztes Glied der staatlichen
Verwaltung kennt, und dem frei gestalteten
England, das die gesamte örtliche Ver-
waltung bis auf die Justiz und einen
Teil der Polizei in Gemeinde und Graf-
schaft verweist und dem Staate nur eine
ergänzende Tätigkeit beläßt.
3) VlU. Art. 105 (G. 24. Mai 53 GS.
228). Nach der ursprünglichen Fassung
war eine gemeinsame Regelung für Stadt
und Land beabsichtigt. Demgemäß ergingen
die Gemeinde O. u. die Kreis-, Bezirks= u.
ProvO. 11. März 50 (GS. 213 u. 251).
Beide sind aufgehoben und die früheren
Vorschriften wieder in Kraft gesetzt G.
24. Mai 53 (GS. 238).
4) Kommunalständische Verbände
für Verwaltung von Kredit= u. Wohlfahrts-
Anstalten u. Stiftungen bilden die Nieder-
lausitz, die Oberlausitz, die Altmark u. die
7 Provinziallandschaften in Hannover f. die
Fürstentümer Kalenberg, Göttingen und
Grubenhagen, d. Fürstent. Lüneburg, die
Grasschaften Hoya-Diepholz, das Herzogt.
Bremen u. Verden, das Fürstent. Osna-
brück, das Fürstent. Ostfriesland u. das
Fürstent. Hildesheim V. 22. Sept. 67