122 Der preußische Staat; Kommunalverbände. § 77.
Mit der Erweiterung der Selbstverwaltung hat auch das Finanz-
wesen der Kommunalverbände, das auf ähnlichen Grundlagen wie
das des Staatess) beruht, eine erhöhte Bedeutung gewonnen. — Als
Einnahmen finden sich neben Vermögenseinkünften, Gebühren, Beiträgen
und Steuern auch Dotationen und Beihilfen, die von dem Staate oder
den höheren Verbänden bei Übertragung einzelner Verwaltungszweige oder
zur Ausgleichung der zwischen Bedürfnis und Leistungsfähigkeit in den Ver-
bänden hervortretenden Mißverhältnisse gewährt werden. ) Die Vermögens-
einnahmen (8 79 Abs. 1) sind nur in den Gemeinden von größerer Be-
deutung. Den Schwerpunkt bilden überall die Steuern, und auch hier
treten die Gemeinden in den Vordergrund, da auf diese der Bedarf der
höheren Verbände verteilt wird, und so deren Steuern gemeinsam mit
den Gemeindesteuern zur Veranlagung und Hebung gelangen (8 83 Abs. 2,
§ 84 Abs. 2).7)
2. Die Gemeinden.
a) Gemeinsame Bestimmungen.
8 77.
aa) Geschichte und Grundlagen der Gemeindeverfassung. Die
Gemeinden i. w. S. zerfallen in Stadtgemeinden und Landgemeinden (Dörfer)
nebst Gutsbezirken.!) Die Gemeinde bildet den Grundstein des ganzen
Staatsorganismus, den nicht weiter auflösbaren untersten Knoten, in dem
alle Fäden des öffentlichen Lebens zusammenlaufen. Sie ist gleichzeitig
wirtschaftlicher und politischer Verband und wurzelt bei dieser Doppel-
eigenschaft sowohl in der älteren Marken= wie in der früheren Gerichts-
verfassung.") Sie ist dabei die Heimstätte aller Selbstverwaltung, wenn-
(GS. 1635). Aufgehoben sind dagegen
die Verbände für die Kurmark G. 22. Mai
02 (GS. 149), das in 8 2 Bestimmung
pflichtung, die Einzelverwendung nachzu-
weisen. Andere Zuwendungen heißen
Beihilfen oder Betriebszuschüsse. Dota-
über die sernere Unterhaltung der Ritter-
akademie in Brandenburg trifft, für
die Neumark 19. Jan. 81 (GS. 10)
u. für Hinter-, Alt= u. Neuvorpommern
18. Jan. 81 (GS. 7). — Die Regie-
rungsbezirke bilden, abgesehen von
Hessen-Nassau und Hohenzollern (8 842
d. W.), keine Verbände.
5) Voranschlags-, Kassen-, u. Rech-
nungswesen § 121 —123, Nutzung der
Staatsgüter u. Forsten § 127, Staats-
schulden § 131 u. (Inhaberpapiere) § 323
Abs. 4. — Grundstücksübertragungen des
diesen können durch Landesgesetz erfolgen
EG. z. BGB. Art. 126. — Befreiung von
der Grundbucheintragungspflicht 8 211
Anm. 2 d. W.
6) Dotationen sind Zuwendungen mit
illgemeiner Zweckbestimmung ohne Ver-
tionen der Kreise § 83 Anm. 4, 5, der
Provinzen § 84 Anm. 4. Beihilfen an
Gemeinden 8 79 Abf. 3.
!) Anleihen der Gemeinden § 79
Anm. 6, Kreise § 83 Anm. 13, Pro-
vinzen § 84 Anm. 13 d. W
1) Die Zahl der Landgemeinden und
Gutsbezirke hat sich in den letzten Jahren
nicht unerheblich vermindert; am 1. Dez. 10
wurden 1276ötädte, 35970 Landgemeinden
und 15368 Gutsbezirke gezählt. Eine
weitere Zusammenlegung ist erwünscht
8 81 Abs. 3 d. W.
2) Die Entwickelung der Städte be-
ruht auf dem Marktrechte, das rechtlich als
Privilegium von dem Kaiser, später auch
von den Landesherren verliehen wurde und
wirtschaftlich die beliehenen Gemeinden zu