Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

122 Der preußische Staat; Kommunalverbände. § 77. 
Mit der Erweiterung der Selbstverwaltung hat auch das Finanz- 
wesen der Kommunalverbände, das auf ähnlichen Grundlagen wie 
das des Staatess) beruht, eine erhöhte Bedeutung gewonnen. — Als 
Einnahmen finden sich neben Vermögenseinkünften, Gebühren, Beiträgen 
und Steuern auch Dotationen und Beihilfen, die von dem Staate oder 
den höheren Verbänden bei Übertragung einzelner Verwaltungszweige oder 
zur Ausgleichung der zwischen Bedürfnis und Leistungsfähigkeit in den Ver- 
bänden hervortretenden Mißverhältnisse gewährt werden. ) Die Vermögens- 
einnahmen (8 79 Abs. 1) sind nur in den Gemeinden von größerer Be- 
deutung. Den Schwerpunkt bilden überall die Steuern, und auch hier 
treten die Gemeinden in den Vordergrund, da auf diese der Bedarf der 
höheren Verbände verteilt wird, und so deren Steuern gemeinsam mit 
den Gemeindesteuern zur Veranlagung und Hebung gelangen (8 83 Abs. 2, 
§ 84 Abs. 2).7) 
2. Die Gemeinden. 
a) Gemeinsame Bestimmungen. 
8 77. 
aa) Geschichte und Grundlagen der Gemeindeverfassung. Die 
Gemeinden i. w. S. zerfallen in Stadtgemeinden und Landgemeinden (Dörfer) 
nebst Gutsbezirken.!) Die Gemeinde bildet den Grundstein des ganzen 
Staatsorganismus, den nicht weiter auflösbaren untersten Knoten, in dem 
alle Fäden des öffentlichen Lebens zusammenlaufen. Sie ist gleichzeitig 
wirtschaftlicher und politischer Verband und wurzelt bei dieser Doppel- 
eigenschaft sowohl in der älteren Marken= wie in der früheren Gerichts- 
verfassung.") Sie ist dabei die Heimstätte aller Selbstverwaltung, wenn- 
(GS. 1635). Aufgehoben sind dagegen 
die Verbände für die Kurmark G. 22. Mai 
02 (GS. 149), das in 8 2 Bestimmung 
pflichtung, die Einzelverwendung nachzu- 
weisen. Andere Zuwendungen heißen 
Beihilfen oder Betriebszuschüsse. Dota- 
über die sernere Unterhaltung der Ritter- 
akademie in Brandenburg trifft, für 
die Neumark 19. Jan. 81 (GS. 10) 
u. für Hinter-, Alt= u. Neuvorpommern 
18. Jan. 81 (GS. 7). — Die Regie- 
rungsbezirke bilden, abgesehen von 
Hessen-Nassau und Hohenzollern (8 842 
d. W.), keine Verbände. 
5) Voranschlags-, Kassen-, u. Rech- 
nungswesen § 121 —123, Nutzung der 
Staatsgüter u. Forsten § 127, Staats- 
schulden § 131 u. (Inhaberpapiere) § 323 
Abs. 4. — Grundstücksübertragungen des 
diesen können durch Landesgesetz erfolgen 
EG. z. BGB. Art. 126. — Befreiung von 
der Grundbucheintragungspflicht 8 211 
Anm. 2 d. W. 
6) Dotationen sind Zuwendungen mit 
illgemeiner Zweckbestimmung ohne Ver- 
  
tionen der Kreise § 83 Anm. 4, 5, der 
Provinzen § 84 Anm. 4. Beihilfen an 
Gemeinden 8 79 Abf. 3. 
!) Anleihen der Gemeinden § 79 
Anm. 6, Kreise § 83 Anm. 13, Pro- 
vinzen § 84 Anm. 13 d. W 
1) Die Zahl der Landgemeinden und 
Gutsbezirke hat sich in den letzten Jahren 
nicht unerheblich vermindert; am 1. Dez. 10 
wurden 1276ötädte, 35970 Landgemeinden 
und 15368 Gutsbezirke gezählt. Eine 
weitere Zusammenlegung ist erwünscht 
8 81 Abs. 3 d. W. 
2) Die Entwickelung der Städte be- 
ruht auf dem Marktrechte, das rechtlich als 
Privilegium von dem Kaiser, später auch 
von den Landesherren verliehen wurde und 
wirtschaftlich die beliehenen Gemeinden zu