Der preußische Staat; Kommunalverbände.
§ 77. 123
gleich diese Bedeutung in den verschiedenen Stufen der staatlichen Ent-
wickelung nicht immer in gleichem Maße zur Geltung gekommen ist.
Während des Mittelalters konnte die Gemeinde sich ziemlich frei bewegen.
Vereinigungspunkten des Handels u. Ver-
kehrs und der Kaufleute und Handwerker
werden ließ. Mit dem Marktrechte waren
andere Privilegien, insbesondere Befreiun-
gen von der allgemeinen Gerichtsbarkeit
verbunden, infolge deren die Abhängigkeit
von dem Könige, Bischofe oder Grund-
herrn (Mediatstädte) allmählich schwand.
Die Privilegien wurden in den bedeuten-
deren Städten (Lübeck, Hamburg, Dort-
mund, Soest, Köln, Magdeburg, Kulm)
zu Stadtrechten ausgebildet, die auch in
benachbarte Städte Eingang fanden. Die
Gerichtsbarkeit führte unter einem vom
Gemeindeherru ernannten Schultheiß das
Schöffenkollegium. Aus diesem entwickelte
sich seit dem 12. Jahrhundert der Rat,
der die Bürgerschaft vertrat und regierte
und allmählich den Schultheiß durch einen
selbstgewählten Bürgermeister ersetzte. Der
Rat ging aus den vornehmen Klassen der
Bürgerschaft durch Wahl, später auch durch
Selbstergänzung hervor; im 14. und 15.
Jahrhundert erlangten auch die aufblühen-
den Zünfte (§ 363 Abs. 3) eine Teil-
nahme an der Verwaltung, die dann in
Ermangelung jeder Überwachung vielfach
unter eigensüchtigen Bestrebungen aus-
artete. — Völlig abweichend war die Ent-
wickelung der Landgemeinden, deren
ursprüngliche Bedeutung in der gemein-
schaftlichen, auf gleichmäßiger Bewirt-
schaftung (Flurzwang, Dreifelderwirtschaft
8§ 352 Anm. 1) beruhenden Benutzung der
Mark u. in der gemeinsamen Benutzung der
in Wald, Weide, Gewässern u. dgl. bestehen-
den Allmende zu suchen ist (8 342 Abs. 1
u. 343 Anm. 1). Der Dorfbezirk be-
stand demgemäß aus dem eigentlichen
Dorfe mit den Höfen, der geteilten und
der ungeteilten Feldmark und die Ge-
meinde aus den Markgenossen (den
Besitzern eines zum selbständigen Betriebe
geeigneten Gutes). Erst in neuester Zeit
ist diese Realgemeinde durch Einbeziehung
der kleineren Besitzer und der besitzlosen
Bewohner (Käthner, Büdner, Häusler,
Heuerlinge) zur Personal= (politischen)
Gemeinde geworden. Im westlichen und
südlichen Deutschland standen diese Ge-
meinden anfänglich frei neben den Gütern
der Grundherrschaft, gerieten aber, als
das Bedürfnis größeren Schutzes sich gel-
tend machte, im Erbzins= u. Erbpacht-
verhältnis in Abhängigkeit zu den Grund-
herren, die außerdem ihr eigenes Gebiet
mit Hörigen besiedelten und über Erb-
zinsleute und Hörige allmählich obrigkeit-
liche Gewalt erlangten (§ 338 Abs. 1). Nur
in einzelnen Gegenden Süddeutschlands,
in Kleve, Westfalen, Niedersachsen u. Fries-
land erhielten sich freie Bauerndörfer. Nicht
aus den Markgenossenschaften, sondern durch
umfassendere Besiedelungen wurden im 12.
u. 13. Jahrhundert in dem außerhalb der
Reichsgrenze belegenen Nordosten Deutsch-
lands durch die Markgrafen in Branden-
burg, den deutschen Orden in Preußen und
die pommerschen und schlesischen Herzöge
geschaffen. Neben größeren Gütern, die sie
gegen Ritterdienstpflicht unter Befreiung
von bäuerlichen Besitzabgaben an Ritter-
bürtige verliehen (Rittergütern), gaben sie
und ebenso die Gutsherrn an Unter-
nehmer eine Anzahl Hufen gegen die
Verpflichtung, diese mit Ansiedlern zu
besetzen, während die Unternehmer einige
Hufen zinsfrei zu Lehen erhielten, mit
denen das Schulzenamt erblich verbunden
war. Als die Markgrafen dann im 14.
Jahrhundert ihre Rechte in großem Um-
fange verpfändeten u. veräußerten, wurden
die markgräflichen Dörfer zu gutsherrlichen.
Der Einziehung bäuerlicher Grundstücke
(dem Legen der Bauern), auch wo diese
frei (wüst) geworden waren, wurde später
von den preußischen Königen unter Fest-
setzung bestimmter Normaljahre durch eine
Reihe von Edikten (1714, 1717, 1739,
Schlesien 1749 u. 1764, Weslpreußen 1772,
Ostpreußen 1806) entgegengetreten. Da-
durch war der willkürlichen Ansdehnung
der Rittergüter vorgebeugt und eine Ab-
grenzung zwischen Gemeinde= und Guts-
bezirken angebahnt. Das gutsherrliche
Aufsichtsrecht bestand jedoch fort. So im
LR. (II 7 § 32—36, 47), wo aber die
Verhältnisse der Dorfgemeinde — wenn
auch nur subsidiarisch — zum erstenmal
für den ganzen Staat geregelt werden
117 §18—86). Dabei wurde die Ge-
meinde — entsprechend der seit Anfang
des 18. Jahrhunderts berrschenden An-
schanung — als Körperschaft anerkannt
§ 19) u. damit der selbständigen Weiter-
entwickelung zugeführt. Obwohl dann die
wirtschaftlichen Verhältnisse durch die
Agrargesetzgebung schon im Anfang des