Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Kommunalverbände. 
§ 77. 123 
gleich diese Bedeutung in den verschiedenen Stufen der staatlichen Ent- 
wickelung nicht immer in gleichem Maße zur Geltung gekommen ist. 
Während des Mittelalters konnte die Gemeinde sich ziemlich frei bewegen. 
Vereinigungspunkten des Handels u. Ver- 
kehrs und der Kaufleute und Handwerker 
werden ließ. Mit dem Marktrechte waren 
andere Privilegien, insbesondere Befreiun- 
gen von der allgemeinen Gerichtsbarkeit 
verbunden, infolge deren die Abhängigkeit 
von dem Könige, Bischofe oder Grund- 
herrn (Mediatstädte) allmählich schwand. 
Die Privilegien wurden in den bedeuten- 
deren Städten (Lübeck, Hamburg, Dort- 
mund, Soest, Köln, Magdeburg, Kulm) 
zu Stadtrechten ausgebildet, die auch in 
benachbarte Städte Eingang fanden. Die 
Gerichtsbarkeit führte unter einem vom 
Gemeindeherru ernannten Schultheiß das 
Schöffenkollegium. Aus diesem entwickelte 
sich seit dem 12. Jahrhundert der Rat, 
der die Bürgerschaft vertrat und regierte 
und allmählich den Schultheiß durch einen 
selbstgewählten Bürgermeister ersetzte. Der 
Rat ging aus den vornehmen Klassen der 
Bürgerschaft durch Wahl, später auch durch 
Selbstergänzung hervor; im 14. und 15. 
Jahrhundert erlangten auch die aufblühen- 
den Zünfte (§ 363 Abs. 3) eine Teil- 
nahme an der Verwaltung, die dann in 
Ermangelung jeder Überwachung vielfach 
unter eigensüchtigen Bestrebungen aus- 
artete. — Völlig abweichend war die Ent- 
wickelung der Landgemeinden, deren 
ursprüngliche Bedeutung in der gemein- 
schaftlichen, auf gleichmäßiger Bewirt- 
schaftung (Flurzwang, Dreifelderwirtschaft 
8§ 352 Anm. 1) beruhenden Benutzung der 
Mark u. in der gemeinsamen Benutzung der 
in Wald, Weide, Gewässern u. dgl. bestehen- 
den Allmende zu suchen ist (8 342 Abs. 1 
u. 343 Anm. 1). Der Dorfbezirk be- 
stand demgemäß aus dem eigentlichen 
Dorfe mit den Höfen, der geteilten und 
der ungeteilten Feldmark und die Ge- 
meinde aus den Markgenossen (den 
Besitzern eines zum selbständigen Betriebe 
geeigneten Gutes). Erst in neuester Zeit 
ist diese Realgemeinde durch Einbeziehung 
der kleineren Besitzer und der besitzlosen 
Bewohner (Käthner, Büdner, Häusler, 
Heuerlinge) zur Personal= (politischen) 
Gemeinde geworden. Im westlichen und 
südlichen Deutschland standen diese Ge- 
meinden anfänglich frei neben den Gütern 
der Grundherrschaft, gerieten aber, als 
das Bedürfnis größeren Schutzes sich gel- 
tend machte, im Erbzins= u. Erbpacht- 
  
verhältnis in Abhängigkeit zu den Grund- 
herren, die außerdem ihr eigenes Gebiet 
mit Hörigen besiedelten und über Erb- 
zinsleute und Hörige allmählich obrigkeit- 
liche Gewalt erlangten (§ 338 Abs. 1). Nur 
in einzelnen Gegenden Süddeutschlands, 
in Kleve, Westfalen, Niedersachsen u. Fries- 
land erhielten sich freie Bauerndörfer. Nicht 
aus den Markgenossenschaften, sondern durch 
umfassendere Besiedelungen wurden im 12. 
u. 13. Jahrhundert in dem außerhalb der 
Reichsgrenze belegenen Nordosten Deutsch- 
lands durch die Markgrafen in Branden- 
burg, den deutschen Orden in Preußen und 
die pommerschen und schlesischen Herzöge 
geschaffen. Neben größeren Gütern, die sie 
gegen Ritterdienstpflicht unter Befreiung 
von bäuerlichen Besitzabgaben an Ritter- 
bürtige verliehen (Rittergütern), gaben sie 
und ebenso die Gutsherrn an Unter- 
nehmer eine Anzahl Hufen gegen die 
Verpflichtung, diese mit Ansiedlern zu 
besetzen, während die Unternehmer einige 
Hufen zinsfrei zu Lehen erhielten, mit 
denen das Schulzenamt erblich verbunden 
war. Als die Markgrafen dann im 14. 
Jahrhundert ihre Rechte in großem Um- 
fange verpfändeten u. veräußerten, wurden 
die markgräflichen Dörfer zu gutsherrlichen. 
Der Einziehung bäuerlicher Grundstücke 
(dem Legen der Bauern), auch wo diese 
frei (wüst) geworden waren, wurde später 
von den preußischen Königen unter Fest- 
setzung bestimmter Normaljahre durch eine 
Reihe von Edikten (1714, 1717, 1739, 
Schlesien 1749 u. 1764, Weslpreußen 1772, 
Ostpreußen 1806) entgegengetreten. Da- 
durch war der willkürlichen Ansdehnung 
der Rittergüter vorgebeugt und eine Ab- 
grenzung zwischen Gemeinde= und Guts- 
bezirken angebahnt. Das gutsherrliche 
Aufsichtsrecht bestand jedoch fort. So im 
LR. (II 7 § 32—36, 47), wo aber die 
Verhältnisse der Dorfgemeinde — wenn 
auch nur subsidiarisch — zum erstenmal 
für den ganzen Staat geregelt werden 
117 §18—86). Dabei wurde die Ge- 
meinde — entsprechend der seit Anfang 
des 18. Jahrhunderts berrschenden An- 
schanung — als Körperschaft anerkannt 
§ 19) u. damit der selbständigen Weiter- 
entwickelung zugeführt. Obwohl dann die 
wirtschaftlichen Verhältnisse durch die 
Agrargesetzgebung schon im Anfang des