234 8 32. Die Reichsgesetzgebung.
a. Die Feststellung des Gesetzesinhalts.
Sie erfolgt durch übereinstimmenden Mehrheitsbe—
schluß von Bundesrat und Reichstag.
Über die Behandlung der Gesetzentwürfe im Reichstag vgl.
unten S. 255.
8. Die Sanktion, d. h. der Erlaß des Gesetzes-
befehls (S. 152).
Diese erfolgt (vgl. S. 230) durch einen Beschluß des
Bundesrats (S. 239), nicht durch den Kaiser. Daraus
folgt, daß z. B. eine vom Reichstag unverändert ange-
nommene Bundesratsvorlage noch einmal an den Bundes-
rat zurückgehen und dieser erst die Vorlegung an den
Kuiser zur Ausfertigung und Verkündung beschließen
muß, die Vorlage also immer noch zurückziehen kann,
eine Praxis, die auch im Reiche geübt wird. Dagegen hat
der Kaiser, da ihm die Sanktion nicht zusteht, kein Veto-
recht. Denn nach RV. Art. 5 sind die übereinstimmen-
den Mehrheitsbeschlüsse von Bundesrat und Reichstag
zu einer Reichsgesetzgebung ausreichend; es wäre aber
auch ferner, falls der' Kaiser allgemein befugt wäre, sein
Veto einzulegen, die besondere Bestimmung des Art. 5 II
überflüssig (Widerspruchsrecht des Präsidiums — also
Preußens — bei Anderung der das Militärwesen, die
Kriegsmarine und die indirekten Steuern betreffenden
Einrichtungen).
So die herrschende Ansicht; a. M. Dernburg und Born-
hak, welch letzterer aus der oben S. 230 wiedergegebenen Ein-
gangsformel der Reichsgesetze, die von den gesetzgebenden Fak-
toren nie angefochten worden sei, das Sanktions= und damit das
allgemeine Vetorecht des Kaisers folgert.
Der Kaiser darf aber nur Gesetze verkünden, die ver-
fassungsmäßig zustande gekommen sind. Dies wird fest-
gestellt durch
J. die Ausfertigung (Promulgation). Hier-
unter versteht man die unter Gegenzeichnung des Reichs-
kanzlers (RV. Art. 17) erfolgende Beurkundung der Ge-
setzmäßigkeit des Verfahrens beim Zustandekommen des
Gesetzes und der Echtheit des Gesetzestextes durch datierte
Vollziehung seitens des Kaisers.
a. Die Frage, ob die Ausfertigung als besonderes Moment
bei der Entstehung des Gesetzes aufzufassen ist, ist sehr bestritten.