Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

426 8 57. Das Preßwesen. 
liche Bekanntmachungen gegen Zahlung der 
üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten 
RNummern des Blattes aufzunehmen (8 10). Für jede 
periodische Druckschrift gilt die Verpflichtung, eine Be- 
richtigung der in letzterer (wenn auch nur gerüchtweise) 
mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteiligten 
öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschal- 
tungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Be- 
richtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen straf- 
baren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben be- 
schränkt (vgl. im einzelnen § 11 und RESt. 44 5, wonach 
die Berichtigung „druckfertig“ übermittelt werden muß). 
Auf Inserate ist der § 11 nicht zu beziehn. In welcher 
Sprache die eingesandte Berichtigung abgefaßt sein muß, 
ist streitig; jedenfalls ist die Berichtigung in deutscher 
Sprache zulässig. Vgl. noch RG.Z. 83 366 (Schadensersatz). 
d. Die Verbreitung von Druckschriften. 
1. Die nichtgewerbsmäßige öffentliche 
Verbreitung von Druckschriften kann durch die Orts- 
polizeibehörde denjenigen Personen verboten werden, 
welchen nach GewO. 8§ 57 1,2, 4 57a, 57b 1.2 der Wan- 
dergewerbeschein versagt werden darf (Preß G. § 5, vgl. 
GewO. 8 43 VI). 
Diese Bestimmung wird aber eingeschränkt durch Gew. 
8 13 IV, V, wonach die nichtgewerbsmäßige Verteilung von 
SKtimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken 
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften in der Zeit von 
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung 
des Wahlakts und die nichtgewerbsmäßige Verteilung von Druck- 
schriften in geschlossenen Räumen (z. B. Wirtshäusern) einer 
polizeilichen Erlaubnis nicht bedürfen, also wohl auch nicht nach 
PreßGt § 5 verboten werden können. · 
2. Bei der gewerbsmäßigen Verbreitung ist 
zu unterscheiden: 
a. Eine polizeiliche Erlaubnis ist nicht erforderlich 
für den Gewerbebetrieb mit Druckschriften von Haus 
zu Haus in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder 
der gewerblichen Niederlassung (GewO. 8§ 42 b III) und 
für die gewerbsmäßige Verteilung von Stimmzetteln und 
Druckschriften zu Wahlzwecken in der freigegebenen 
Zeit (wie zu 1, GewO. 8 43 III).
	        
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