426 8 57. Das Preßwesen.
liche Bekanntmachungen gegen Zahlung der
üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten
RNummern des Blattes aufzunehmen (8 10). Für jede
periodische Druckschrift gilt die Verpflichtung, eine Be-
richtigung der in letzterer (wenn auch nur gerüchtweise)
mitgeteilten Tatsachen auf Verlangen einer beteiligten
öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschal-
tungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Be-
richtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen straf-
baren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben be-
schränkt (vgl. im einzelnen § 11 und RESt. 44 5, wonach
die Berichtigung „druckfertig“ übermittelt werden muß).
Auf Inserate ist der § 11 nicht zu beziehn. In welcher
Sprache die eingesandte Berichtigung abgefaßt sein muß,
ist streitig; jedenfalls ist die Berichtigung in deutscher
Sprache zulässig. Vgl. noch RG.Z. 83 366 (Schadensersatz).
d. Die Verbreitung von Druckschriften.
1. Die nichtgewerbsmäßige öffentliche
Verbreitung von Druckschriften kann durch die Orts-
polizeibehörde denjenigen Personen verboten werden,
welchen nach GewO. 8§ 57 1,2, 4 57a, 57b 1.2 der Wan-
dergewerbeschein versagt werden darf (Preß G. § 5, vgl.
GewO. 8 43 VI).
Diese Bestimmung wird aber eingeschränkt durch Gew.
8 13 IV, V, wonach die nichtgewerbsmäßige Verteilung von
SKtimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften in der Zeit von
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung
des Wahlakts und die nichtgewerbsmäßige Verteilung von Druck-
schriften in geschlossenen Räumen (z. B. Wirtshäusern) einer
polizeilichen Erlaubnis nicht bedürfen, also wohl auch nicht nach
PreßGt § 5 verboten werden können. ·
2. Bei der gewerbsmäßigen Verbreitung ist
zu unterscheiden:
a. Eine polizeiliche Erlaubnis ist nicht erforderlich
für den Gewerbebetrieb mit Druckschriften von Haus
zu Haus in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder
der gewerblichen Niederlassung (GewO. 8§ 42 b III) und
für die gewerbsmäßige Verteilung von Stimmzetteln und
Druckschriften zu Wahlzwecken in der freigegebenen
Zeit (wie zu 1, GewO. 8 43 III).