Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 57. Das Preßwesen. 47 
ß. Einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (Legi- 
timationsschein) bedarf, wer gewerbsmäßig Druck- 
schriften an öffentlichen Orten ausrufen, verkausen, ver- 
teilen, anheften oder anschlagen will (GewO. 8 43 I, II). 
J. Über die Legitimationskarten und Ge- 
werbelegitimationskarten beim Aussuchen von 
Bestellungen auf Druckschriften ohne Mitführung der 
letztern außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen 
Niederlassung vgl. GewO. 88§ 44 III, IV, 44 a. 
d. Des Wandergewerbescheins (S. 346) be- 
darf, sofern nicht der Fall J vorliegt, wer außerhalb des 
Gemeindebezirks seines Wohnorts ohne Begründung 
einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige 
Bestellung Druckschriften feilbieten oder Bestellungen dar- 
auf aufsuchen will (GewO. 8 55). Daneben ist zum 
Feilbieten auch noch ein Druckschriftenverzeich- 
nis erforderlich (GewO. § 56 IV). 
Üüber den in Preußen außerdem zu erteilenden Gewerbeschein 
s. S. 346, 691. 
3. Einer besonderen Betrachtung bedarf das sog. 
Plakatwesen. 8§ 30 II des Preß G. erhält aufrecht 
das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das 
öffentliche Anschlagen, Anheften, Ausstellen sowie die 
öffentliche, unentgeltliche Verteilung von Bekannt- 
machungen und Aufrufen zu erlassen. Sind diese 
Bekanntmachungen usw. Druckschriften, so unterliegen sie 
im allgemeinen dem Preß G. vom 7. Mai 1874. Nur 
für ihre Verbreitung und die Verbreitung anderer Be- 
kanntmachungen usw. bleibt das Landesrecht maßgebend. 
4. Nach § 9 des preußischen Preß G. vom 12. Mai 
1851 (eingeführt in die neu erworbenen Landesteile durch KglV. 
vom 13. Mai, 25. Juni und 20. September 1867) dürfen dem- 
nach Anschlagzettel und Plakate (auch geschriebene) — 
abgesehen von den amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Be- 
hörden — nur dann angeschlagen, angeheftet oder sonst öffentlich 
ausgestellt werden, wenn sie Ankündigungen über gesetzlich nicht 
verbotene Versammlungen, über öffentliche Veronügungen, über 
gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder 
andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr enthalten. Auch 
das Herumtragen von Plakaten fällt hierunter. Erlaubt ist also 
das Herumtragen einer Reklametafel, verboten dagegen das Her- 
umtragen eines Plakats mit der Aufforderung „Wählt den Tisch- 
lermeister Schulze“ oder „Votes kor women“.
	        
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