§ 61. Der Reichshaushalt. 467
Abgabensatz von 1,05 M. aufgehoben; jedoch ist die Ermäßigung
der Verbrauchsabgabe für die in jenen süddeutschen Staaten
innerhalb des Kontingents hergestellten Alkoholmengen auf 0,05
bzw. 0,075 M. für 1 1 Alkohol beschränkt und die Lage der
kleineren und mittleren Brennereien durch verschiedene allgemeine
Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe in der ganzen Branntwein-
steuergemeinschaft möglichst gleichmäßig gestaltet worden (88 2—5).
4) Die Besteuerung des Bieres.
Die Brausteuergemeinschaft umfaßt zurzeit
nach dem Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 (pvgl.
RV. Art. 35 II und 8 59 des Ges.) das innerhalb der
Zollinie liegende Gebiet des Deutschen Reichs mit Aus-
nahme von Bayern, Württemberg, Baden, Elsaß-Loth-
ringen, des Großh. Sächs. Vordergerichts Ostheim und
des Sachsen-Coburg-Gothaischen Amtes Königsberg, da-
gegen Luxemburg nicht mehr (vgl. § 60). Von dem
aus den süddeutschen Staaten in die Brausteuergemein-
schaft eingeführten Biere wird daher eine „Hbergangs-
abgabe“ (also ein Binnenzoll) erhoben, und diese Staa-
ten zahlen zum Ausgleiche für die dem Reich in ihnen
entgehenden Brausteuereinnahmen Ausgleichungs-
beträge an das Reich (an dem in die Reichskasse fließen-
den Ertrage der Brausteuer haben sie keinen Teil, vgl.
NV. Art. 38 IV).
Die in der Brausteuergemeinschaft zu entrichtende Brausteuer
ist eine Materialsteuer. Die Steuer auf Bier (d. h. Ge-
tränke, die gegoren sind und ausschließlich aus Malz, Hopfen,
Hefe und Wasser, bei obergärigen Bieren eventuell unter Zusatz
von Zucker oder aus Zucker hergestellten Farbmitteln bereitet
sind) beträgt für jeden Doppelzentner: 14 M. von den ersten
250, 15 M. von den folgenden 1250, 16 M. von den folgenden
1500, 18 M. von den folgenden 2000 Doppelzentnern der ver-
arbeiteten Braustoffe (Malz und Zucker), 20 M. von dem Reste.
Für neue Brauereien erhöht sich bis zum 31. März 1918 die
Steuer, für vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig gewesene
Brauereien, die nicht mehr als 150 Doppelzentner Malz ver-
arbeiten, ermäßigt sie sich auf 12 M. Die Steuer kann nach
näherer Bestimmung des Bundesrates auch von bierähnlichen
Getränken erhoben werden.
Bei der Ausfuhr von Bier aus der Brausteuergemein-
schaft wird eine Vergütung gewährt. Der 34 II ist auf 9,65 M.
für den Doppelzentner oder 12,70 M. für den Hektoliter erhöht.
5) Der inländische Rübenzucker "
unterliegt einer Zuckersteuer von 14 Mark auf den
Doppelzentner (RG. vom 27. Mai 1896, geändert durch