470 § 61. Der Reichshaushalt.
Das Gesetz hat die Überproduktion nicht zu hindern ver-
mocht. Eine Neugestaltung, wonach insbesondere neue Werke
erst nach geraumer Karenzzeit (jetzt 5 Jahre) am Kontingent
teilnehmen sollen, wird angestrebt.
c. Die Verkehrssteuern.
1) Der Spielkartenstempel
(RG. vom 3. Juli 1878; Geltungsbereich: das
Reichsgebiet) wird zwar durch Stempel, d. h. in der für
Verkehrssteuern üblichen Form, erhoben, ist aber seiner
Natur nach eine Verbrauchssteuer.
Er beträgt 0,30 M., bei mehr als 36 Blättern 0,50 M.
für jedes Spiel und wird auch neben dem Zoll (Zolltarif Nr. 661)
erhoben.
2) Der Wechselstempel
(WechselstempelS#. vom 15. Juli 1909; Geltunos-
bereich: das Reichsgebiet, vorläufig außer Helgoland,
§ 31 IV) beträgt für je 200 M. bis 1000 M. 10 Pfg.,
für jede ferneren, auch nur angefangenen 1000 M. 0,50 M.
mehr, also etwa ½%0.
Seit 1909 sind auch Wechselblanketts zu verstempeln und
sind Wechsel mit längerer als dreimonatiger Laufzeit wiederholt
zu verstempeln (für weitere 9 und sodann für je fernere 6 Monate).
3) Die Reichsstempelsteuer
wird erhoben auf Grund des Reichsstempel-
gesetzes vom 3. Juli 1913.
Über die geschichtliche Entwicklung des ursprünglichen „Bör-
senstempelgesetzes“, dessen sachliches Gebiet ständig in den ver-
schiedensten Richtungen erweitert worden ist, vgl. G. § 19a. Bis
zum 1. Oktober 1913 galt das Reichsstempel G. in der Fassung
vom 15. Juli 1909 mit den durch das Zuwachssteuer G. (unten
4) bewirkten Anderungen. Weitere Anderungen erfuhr es durch
das FinanzG. vom 3. Juli 1913 §8, 1 I, 3 und das RG. vom
gleichen Tage wegen Anderung des ReichsstempelS. Nach
Art. 6 des zweiten Gesetzes wurde es in neuer Fassung als
Reichsstempel G. vom 3. Juli 1913 („RStemp.“)
bekannt gemacht (Bundesratsausführungsbestimmungen vom 15.
September 1913, preußische Ausführungsvorschriften vom 22.
September 1913, Verf. des Justiz= und des Finanzministers vom
selben Tage über gerichtliche Reichsstempelsachen); in Helgoland
ist es noch nicht in Kraft gesetzt (vgl. § 124 1I).
Der dem RStemp. angehängte Tarif führt als Gegen-
stände der Besteuerung an: 1. A. Gesellschaftsverträge (jedoch
unter Entschädigung der Bundesstaaten für die ihnen gemäß
& 71 in Zukunft entgehenden Einnahmen, 8 122 II), B. Kuxe,
C. Ausländische Aktien, 2, 3. Renten- und Schuldverschreibungen,