Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

256 Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge 2c. 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide 
oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes 
hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunal-= 
dienste, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen 
Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden 
unterhalten werden, oder in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, 
welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungs- 
scheins vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter 
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungs- 
buch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene Beträge von 
Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungsgebührnisse 
gedeckt oder anderweit eingezogen. 
4. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder 
Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (§ 36 Nr. 1, 2 
Ges- 8 ist das Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil rc. zu 
übergeben. 
5. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen 
Ort verlegt, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben 
und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. « 
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der zahlenden 
Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der Gnadengebührnisse 
erteilt. 
7) Zahlung von Gnadengebührnissen und dergl.“) 
1. Runderlaß des Fin.-Min. v. 5. März 1908 (M. Bl. f. M. A. S. 151, M. Bl. 
f. d. i. V. S. 56). 
1. Nach § 31 des Zivilpensionsgesetzes in der neuen Fassung vom 27. Mai v. J. hat 
die Zahlung des an Stelle des bisherigen Gnadenmonats getretenen Gnadenviertel- 
jahrs von der Pension im voraus in einer Summe zu erfolgen. 
2. Obwohl nun die Gnadenbezüge von der Pension eines im 4. Viertel eines Etats- 
jahres verstorbenen Pensionärs ganz oder zum Teil in das folgende neue Etatsjahr hinüber- 
reichen, so sind doch die auf Grund der Absätze 1 und 2 des § 31 des Zivilpensionsgesetzes 
zu zahlenden stets, und die auf Grund des Absatzes 3 daselbst zu zahlenden, wenn die 
Zahlungsanweisung bis zum Jahresabschlusse für das Sterbeetatsjahr erfolgt, zum vollen 
Betrage für das letztere Etatsjahr als Ist-, eventuell als Rest-Ausgabe zu verrechnen 
— vergl. § 14 des Gesetzes, betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 —. 
3. Ist im einzelnen Falle die rechtzeitige Verrechnung tatsächlich unmöglich gewesen 
oder aus anderen Gründen unterblieben, so bleibt die Ausgabe bei den laufenden Fonds 
zu verrechnen. 
2. Runderlaß der Min, der Finanzen u. des Innern v. 30. Juni 1908 (M. Bl. 
f. d. i. V. S. 157). 
In einem Einzelfalle ist die Frage aufgetreten, ob nach Erlaß des Gesetzes vom 
27. Mai 1907 (G. S. S. 99) auch den an Kindes Statt augenommenen Kindern 
eines unmittelbaren Staatsbeamten der Anspruch auf Gewährung des Gnadenguartals 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 20. Mai 1882 (G. S. S. 228) zusteht. 
Diese Frage ist zu verneinen. — Was den hierbei zunächst in Betracht kommenden 
§ 1757 B. G. B. betrifft, so ist dieser in der vorliegenden Frage schon um deswillen nicht 
entscheidend, weil der Artikel 80 des Einführungsgesetzes zum B. G. B. für die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche der Hinterbliebenen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnisse die 
landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht erhalten hat, soweit in dem B. G. B. nicht eine 
besondere Bestimmung getroffen ist. Da es an solchen besonderen Bestimmungen, wie sie 
z. B. § 197 B. G. B. über die Verjährung der Ansprüche aus dem Beamtenverhältnisse 
enthält, im vorliegenden Falle fehlt, so bewendet es bei den landesgesetzlichen Vorschriften. 
— Nach diesen war es aber bis zum Erlasse des Gesetzes vom 27. Mai 1907 nicht zweifelhaft, 
daß auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. März 1872 nur die „ehelichen Nach- 
kommen“ eines Staatsbeamten bezw. eines den gleichen Vorschriften unterliegenden 
Kommunalbeamten Anspruch auf den Pensionsbetrag des auf den Sterbemonat folgenden 
Monats hatten. Der gleiche Anspruch wurde in der Praxis nur den durch nachfolgende 
Ehe legitimierten Kindern zuerkannt, da diese in allen Beziehungen die rechtliche Stellung, 
ehelicher Kinder besitzen. — Wenn das Gesetz vom 27. Mai 1907 den Kreis der Bezugs- 
berechtigten auf die durch Ehelichkeitserklärung legitimierten Kinder ausgedehnt hat, 
Z 1) Siehe auch den weiter vorn unter „Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions= und Hinter- 
bliebenen-Gesetze“ abgedr. Runderl. v. 13. Juni 1907 (M. Bl. f. d. i. V. S. 202).