Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

26

Artikel  XIII.

1.  Der  Beginn  der  Bauarbeiten  bleibt  insolange  aufgeschoben,  bis  die  Frage  der  Ein—
führung  von  Schiffahrtsabgaben  auf  dem  Rhein  und  dem  Main  im  Einverständnisse  der
vertragschließenden  Staaten  geregelt  ist.  Die  vertragschließenden  Staaten  gehen  davon
aus,  daß  hierdurch  ihrer  Stellungnahme  zur  Frage  der  Einführung  der  Schiffahrtsabgaben
im  Rheingebiet  in  keiner  Weise  vorgegriffen  wird.

2.  Die  Ausführung  der  Kanalisierungswerke  soll  auf  der  Strecke  Offenbach  —  Hanau
innerhalb  3  Jahren  und  auf  der  Strecke  Hanau—schaffenburg  innerhalb  5  Jahren  nach
Herbeiführung  der  in  Abs.  1  Satz  1  erwähnten  Regelung  vollendet  sein;  doch  können  diese
Termine  durch  Vereinbarung  der  beiden  unternehmenden  Regierungen  beliebig  verändert  werden.

Artikel  XlIV.

Die  Genehmigung  der  gesetzgebenden  Körperschaften  bleibt,  soweit  solche  erforderlich  ist,
vorbehalten.
Artikel  XV.
Die  RNatifikationen  dieser  Übereinkunft  sollen  sobald  als  möglich  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.
Dessen  zu  Urkund  ist  diese  übereinkunft  vierfach  ausgefertigt.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  21.  April  1906.

Für  Bayern:  Für  Preußen:  Für  Baden:  Für  Hessen:
gez.:  v.  Lößl  gez.:  Holle  gez.:  Straub  gez.:  Arug  v.  Nidda
gez.:  v.  Lörgel  gez.:  Peters  gez.:  Heintze.  gez.:  Frhr.  v.  Biegeleben
gez.:  Brenner  gez.:  Szyskowitz  gez.:  Imroth
gez.:  Brennig  gez.:  Roeder  gez.:  Msinger.

gez.:  Dr.  Graßmann.  gez.:  Lonnenberg
gez:  v.  Haumbach
gez.:  v.  HLartsch.