1. Niederlassung und Ausweisung von Beichsausländern. 5
Den zahlreichen vom Deutschen Reiche abgeschlossenen Handels-,
Freundschafts- und Schiffahrtsverträgen, in welchen den
Angehörigen des anderen Teiles neben der Gleichstellung im
Handels- und Gewerbebetriebe häufig auch ein Niederlassungsrecht
eingeräumt wird, kann eine solch weitgehende Bedeutung
wie den Niederlassungsverträgen ohne weiteres nicht beigemessen
werden. Diese Verträge beziehen sich ihrem ganzen Zwecke
und Inhalte nach in erster Linie nur auf die Rechte der Ausländer
während ihres - Aufenthaltes im Inlande, ohne das
Recht auf Niederlassung fest zu umgrenzen und ohne die
Frage zu entscheiden, unter welchen Bedingungen der Aufenthalt
untersagt werden kann. In einigen Handelsverträgen,
z. B. in den mit Rußland, Kolumbien, Ecuador und Rumänien
abgeschlossenen, ist dieser Gedanke besonders zum Ausdruck
gebracht.
Was die eigene Gesetzgebun g des Deutschen Reiches
anlangt, so unterliegen nach Art. 4 der Reichsverfassung die
Bestimmungen über die Fremdenpolizei der Beaufsichtigung
und Gesetzgebung des Reiches. Diese Vorschrift hat aber nur
einen programmatischen Charakter dergestalt, daß die Zuständigkeit
des Reiches nicht etwa sofort gegeben ist, sondern nur
dann besteht, wenn sie vom Reich in der verfassungsmäßigen
Form geltend gemacht ist (v. Seydel, Verfassungsurkunde für
das Deutsche Reich, 2. Aufl., S. 59 ff). Solange und soweit
dies nicht geschehen ist, haben die einzelnen Bundesstaaten
die selbständige Ausweisungsbefugnis behalten. Durch. Art. 3
der Reichsverfassung in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetze
vom 1. November 1867 — s. Anh. Nr. 1 — ist innerhalb
des. Deutschen Reiches ein gemeinsames Indigenat mit
der Wirkung begründet, daß sich jeder Reichsangehörige im
Reichsgebiete an jedem Orte aufhalten und niederlassen kann,
soweit nicht die in dem Gesetze besonders genannten und umgrenzten
Beschränkungen entgegenstehen. Diese interterritoriale
Freizügigkeit ist aber auf die Reichsausländer nicht erstreckt,
vielmehr besagt der $ 12 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes ausdrücklich,
daß hinsichtlich der Reichsausländer die Bestimmungen
über die Fremdenpolizei durch das Gesetz nicht berührt werden.
Allerdings hat die Ausweisung von Fremden aus dem Reichs-