Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

1.  Niederlassung  und  Ausweisung  von  Beichsausländern.  5

Den  zahlreichen  vom  Deutschen  Reiche  abgeschlossenen  Handels-,
  Freundschafts-  und  Schiffahrtsverträgen,  in  welchen  den
Angehörigen  des  anderen  Teiles  neben  der  Gleichstellung  im
Handels-  und  Gewerbebetriebe  häufig  auch  ein  Niederlassungsrecht
  eingeräumt  wird,  kann  eine  solch  weitgehende  Bedeutung
wie  den  Niederlassungsverträgen  ohne  weiteres  nicht  beigemessen
werden.  Diese  Verträge  beziehen  sich  ihrem  ganzen  Zwecke
und  Inhalte  nach  in  erster  Linie  nur  auf  die  Rechte  der  Ausländer
  während  ihres  -  Aufenthaltes  im  Inlande,  ohne  das
Recht  auf  Niederlassung  fest  zu  umgrenzen  und  ohne  die
Frage  zu  entscheiden,  unter  welchen  Bedingungen  der  Aufenthalt
  untersagt  werden  kann.  In  einigen  Handelsverträgen,
z.  B.  in  den  mit  Rußland,  Kolumbien,  Ecuador  und  Rumänien
abgeschlossenen,  ist  dieser  Gedanke  besonders  zum  Ausdruck
gebracht.

Was  die  eigene  Gesetzgebun  g  des  Deutschen  Reiches
anlangt,  so  unterliegen  nach  Art.  4  der  Reichsverfassung  die
Bestimmungen  über  die  Fremdenpolizei  der  Beaufsichtigung
und  Gesetzgebung  des  Reiches.  Diese  Vorschrift  hat  aber  nur
einen  programmatischen  Charakter  dergestalt,  daß  die  Zuständigkeit
  des  Reiches  nicht  etwa  sofort  gegeben  ist,  sondern  nur
dann  besteht,  wenn  sie  vom  Reich  in  der  verfassungsmäßigen
Form  geltend  gemacht  ist  (v.  Seydel,  Verfassungsurkunde  für
das  Deutsche  Reich,  2.  Aufl.,  S.  59  ff).  Solange  und  soweit
dies  nicht  geschehen  ist,  haben  die  einzelnen  Bundesstaaten
die  selbständige  Ausweisungsbefugnis  behalten.  Durch.  Art.  3
der  Reichsverfassung  in  Verbindung  mit  dem  Freizügigkeitsgesetze
  vom  1.  November  1867  —  s.  Anh.  Nr.  1  —  ist  innerhalb
  des.  Deutschen  Reiches  ein  gemeinsames  Indigenat  mit
der  Wirkung  begründet,  daß  sich  jeder  Reichsangehörige  im
Reichsgebiete  an  jedem  Orte  aufhalten  und  niederlassen  kann,
soweit  nicht  die  in  dem  Gesetze  besonders  genannten  und  umgrenzten
  Beschränkungen  entgegenstehen.  Diese  interterritoriale
Freizügigkeit  ist  aber  auf  die  Reichsausländer  nicht  erstreckt,
vielmehr  besagt  der  $  12  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  ausdrücklich,
  daß  hinsichtlich  der  Reichsausländer  die  Bestimmungen
über  die  Fremdenpolizei  durch  das  Gesetz  nicht  berührt  werden.
Allerdings  hat  die  Ausweisung  von  Fremden  aus  dem  Reichs-