6 Einleitung.
gebiete als Folge strafbarer Handlungen eine reichsgesetzliche
Regelung im Strafgesetzbuche gefunden. Diese Bestimmungen
haben aber nicht etwa die Bedeutung, daß die Ausweisungsbefugnis
der Einzelstaaten auf diese Fälle beschränkt werden
soll. Durch sie wird vielmehr nur erzielt, daß die Wirkung
der Ausweisung, welche sich im übrigen naturgemäß auf das
Gebiet des ausweisenden Staates beschränkt, auf das ganze
Reichsgebiet erstreckt wird. — Die Landesverweisung wird zur
Reichsverweisung !).
Endlich enthalten auch die Bestimmungen des Reichsseuchengesetzes
vom 30. Juni 1900, nach welchen zur Verhütung der
Einschleppung gemeingefährlicher Krankheiten der Eintritt von
Ausländern in das Reichsgebiet und die Beförderung derselben
versagt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann,
keineswegs eine Einschränkung der weitergehenden einzelstaatlichen
Ausweisungsbefugnis. Die Einzelstaaten sind vielmehr,
soweit nicht die vom Reiche abgeschlossenen Niederlassungsverträge
in Frage kommen, durch die Reichsgewalt in der Betätigung
ihrer Landeshoheitsrechte durch Ausübung der Ausweisungsbefugnis
nicht beschränkt.
Der 8 120 des Preußischen Strafgesetzbuches vom 11. April
1851 — in der Fassung des Gesetzes vom 14. April 1856 —
hatte in dem letzten Absatze mit den Worten:
„Die Befugnis der Landespolizeibehörde, Ausländer
aus dem Lande zu verweisen, wird hierdurch nicht
berührt.“
das politische Ausweisungsrecht besonders zum Ausdrucke
l) Die Tatsache, daß die Landesverweisung sich auf das Gebiet des ausweisenden
Bundesstaates beschränkt, kann namentlich bei Ausweisungen aus
politischen Gründen insofern zu bedenklichen Konsequenzen führen, als dem
Ausgewiesenen die Möglichkeit bleibt, in einem benachbarten Bundesstaate
sich niederzulassen und dort sein lästiges Treiben fortzusetzen. Es liegt deshalb
der Gedanke nahe, um derartigen Konflikten vorzubeugen, allen Landesverweisungen
die Wirkung der Reichsverweisung beizulegen. Da eine solche
Anordnung aber anderseits häufig über den beabsichtigten Zweck hinausgehen
würde, und die anderen Bundesstaaten in eine nicht gewollte Zwangslage
bringen könnte, so würde diese Wirkung zweckmäßigerweise von der Zustimmung
der obersten Reichsinstanz abhängig zu machen sein,