Volltext : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

6  Einleitung.

gebiete  als  Folge  strafbarer  Handlungen  eine  reichsgesetzliche
Regelung  im  Strafgesetzbuche  gefunden.  Diese  Bestimmungen
haben  aber  nicht  etwa  die  Bedeutung,  daß  die  Ausweisungsbefugnis
  der  Einzelstaaten  auf  diese  Fälle  beschränkt  werden
soll.  Durch  sie  wird  vielmehr  nur  erzielt,  daß  die  Wirkung
der  Ausweisung,  welche  sich  im  übrigen  naturgemäß  auf  das
Gebiet  des  ausweisenden  Staates  beschränkt,  auf  das  ganze
Reichsgebiet  erstreckt  wird.  —  Die  Landesverweisung  wird  zur
Reichsverweisung  !).

Endlich  enthalten  auch  die  Bestimmungen  des  Reichsseuchengesetzes
  vom  30.  Juni  1900,  nach  welchen  zur  Verhütung  der
Einschleppung  gemeingefährlicher  Krankheiten  der  Eintritt  von
Ausländern  in  das  Reichsgebiet  und  die  Beförderung  derselben
versagt  oder  an  bestimmte  Bedingungen  geknüpft  werden  kann,
keineswegs  eine  Einschränkung  der  weitergehenden  einzelstaatlichen
  Ausweisungsbefugnis.  Die  Einzelstaaten  sind  vielmehr,
soweit  nicht  die  vom  Reiche  abgeschlossenen  Niederlassungsverträge
  in  Frage  kommen,  durch  die  Reichsgewalt  in  der  Betätigung
  ihrer  Landeshoheitsrechte  durch  Ausübung  der  Ausweisungsbefugnis
  nicht  beschränkt.

Der  8  120  des  Preußischen  Strafgesetzbuches  vom  11.  April
1851  —  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  April  1856  —
hatte  in  dem  letzten  Absatze  mit  den  Worten:

„Die  Befugnis  der  Landespolizeibehörde,  Ausländer
aus  dem  Lande  zu  verweisen,  wird  hierdurch  nicht
berührt.“

das  politische  Ausweisungsrecht  besonders  zum  Ausdrucke

l)  Die  Tatsache,  daß  die  Landesverweisung  sich  auf  das  Gebiet  des  ausweisenden
  Bundesstaates  beschränkt,  kann  namentlich  bei  Ausweisungen  aus
politischen  Gründen  insofern  zu  bedenklichen  Konsequenzen  führen,  als  dem
Ausgewiesenen  die  Möglichkeit  bleibt,  in  einem  benachbarten  Bundesstaate
sich  niederzulassen  und  dort  sein  lästiges  Treiben  fortzusetzen.  Es  liegt  deshalb
  der  Gedanke  nahe,  um  derartigen  Konflikten  vorzubeugen,  allen  Landesverweisungen
  die  Wirkung  der  Reichsverweisung  beizulegen.  Da  eine  solche
Anordnung  aber  anderseits  häufig  über  den  beabsichtigten  Zweck  hinausgehen
würde,  und  die  anderen  Bundesstaaten  in  eine  nicht  gewollte  Zwangslage
bringen  könnte,  so  würde  diese  Wirkung  zweckmäßigerweise  von  der  Zustimmung
  der  obersten  Reichsinstanz  abhängig  zu  machen  sein,