Bayerisches Gesinderecht. 225
Bietet der Dienstbote seine Dienste nicht an, weil er dieselben nicht
leisten will, so hat die Dienstherrschaft das binnen einer Woche ab
Keuntniß geltend zu machende außerordentliche Kündigungsrecht nach
Art. 23, 24 Abs. 1 Ziff. 3 und Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 26
A., der Dienstbote aber insoweit keinen Anspruch auf Lohn, als seine
bisherigen Leistungen für den Dienstherrn wegen der Kündigung kein
Interesse haben. Z. B. der Dienstbote verläßt schon in den ersten Tagen
nach dem Antritte den Dienst wieder, ohne in Folge Orts= oder Sachunkenntniß
einigermaßen brauchbare Dienste haben leisten zu können.
Im Falle des Konkurses der Dienstherrschaft hat KO. 8 61 Ziff. 1
die Forderungen der Dienstboten, soweit sie sich auf Dienstleistungen
im letzten Jahre vor Eröffnung des Konkursverfahrens oder im Falle
des Nachlaßkonkurses auf Dienstleistungen im letzten Jahre vor dem Ableben
des Gemeinschuldners gründen („Forderungen an Lohn, Kostgeld
oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem Gemeinschuldner
für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte zur Leistung
von Diensten verdungen hatten"), aus Billigkeitsgründen dadurch privilegirt,
daß sie dieselben zu an erster Stelle bevorrechtigten Konkursforderungen
erklärt. Die Forderungen der Dienstboten gehen sogar den Forderungen
der öffentlichen Kassen vor.
Dienstherrschaft und Dienstbote stehen sich als völlig gleichberechtigte
Vertragstheile gegenüber. Dadurch wird aber die in der Natur der Sache
liegende Befehlsgewalt der Dienstherrschaft und Unterordnung des Dienstboten
nicht ausgeschlossen. Hieraus folgt auch ein Recht der Herrschaft
zu Ermahnungen, Zurechtweisungen und Rügen, sowie eine Pflicht der
Dienstboten zur Hinnahme derselben. Beides sind natürliche Ausflüsse
der Vertragsobligation.
Aeltere Gesindeordnungen erkannten der Dienstherrschaft als solcher
ein mäßiges Züchtigungsrecht zu. Dem steht nunmehr Art. 95 Abf. 3
EG. z. BGB. entgegen.
Damit ist aber nur das Züchtigungsrecht der Dienstherrschaft zu
eigenem Rechte, nicht ein etwa von züchtigungsberechtigten Personen übertragenes
Züchtigungsrecht getroffen.
Voraussetzung für die Uebertragung eines Rechts ist insbesondere
sein Bestand, auch darf es durch Uebertragung seinen Charakter nicht verlieren
(Analogie v. § 399 BG.).
Ein Züchtigungsrecht kennt eigentlich nur eine einzige Bestimmung
des Bürgerlichen Gesetzbuches: § 1631, lautend:
„Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht,
das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.