Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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dergleichen  Einlagen  bis  Ende  Dezember  1889  der  Zinsfuß  von  drei  und
einem  Halb,  später  von  drei  und  einem  Drittel  Prozent.

Aenderungen  vorstehender  Bestimmungen  haben  im  Wege  des  Gesetzes
zu  erfolgen.“

8  2.
Der  §  21  des  Sparkassenstatuts  vom  22.  Dezember  1883  und  §  3  des
Gesetzes  vom  1.  September  1886  wird  in  nachersichtlicher  Weise  abgeändert:

„Die  Sparkasse  in  Gera  hat  Gelder,  welche  ihr  von  den  Sparkassen
in  Schleiz  und  Lobenstein  überwiesen  werden,  in  jedem  Betrage  anzunehmen,
selbige  nach  den  in  §  11  des  Sparkassenstatuts  enthaltenen  Bestimmungen
mit  3/  Prozent,  beziehungsweise  vom  1.  Jannar  1890  ab  mit  3⅛  Prozent
zu  verzinsen  und  die  Rückzahlung  innerhalb  der  durch  §  12  Abs.  1  und  2
des  Statuts  bestimmten  Fristen,  sofern  nicht  längere  Kündigungsfristen
vereinbart  sind,  zu  bewirken."“

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidruckung  Unsers
landesfürstlichen  Insiegels.

Gastein,  am  27.  Juli  1889.

(U#s.)  Heinrich  XIV.

Dr.  E.  v.  Beulwit.  Dr.  Vollert.  Engelhardt.