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dergleichen Einlagen bis Ende Dezember 1889 der Zinsfuß von drei und
einem Halb, später von drei und einem Drittel Prozent.
Aenderungen vorstehender Bestimmungen haben im Wege des Gesetzes
zu erfolgen.“
8 2.
Der § 21 des Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883 und § 3 des
Gesetzes vom 1. September 1886 wird in nachersichtlicher Weise abgeändert:
„Die Sparkasse in Gera hat Gelder, welche ihr von den Sparkassen
in Schleiz und Lobenstein überwiesen werden, in jedem Betrage anzunehmen,
selbige nach den in § 11 des Sparkassenstatuts enthaltenen Bestimmungen
mit 3/ Prozent, beziehungsweise vom 1. Jannar 1890 ab mit 3⅛ Prozent
zu verzinsen und die Rückzahlung innerhalb der durch § 12 Abs. 1 und 2
des Statuts bestimmten Fristen, sofern nicht längere Kündigungsfristen
vereinbart sind, zu bewirken."“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unsers
landesfürstlichen Insiegels.
Gastein, am 27. Juli 1889.
(U#s.) Heinrich XIV.
Dr. E. v. Beulwit. Dr. Vollert. Engelhardt.