Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Anspruch  zu  nehmen.  Dabei  ist  geeignetenfalls  auch  auf  die  nach  §.  8.  und  10.
eintretenden  Folgen  hinzuweisen.
G.  S.

Ein  Kirchenglied,  welches  in  Nichtachtung  der  kirchlichen  Ordnung  eine
Ehe  eingeht,  deren  Trauung  nach  S.  4.  unstatthaft  ile  oder  welches  verabsäumt,
die  Trauung  zu  veranlassen,  soll  in  Beziehung  auf  Wahlrecht,  Wählbarkeit  und
Synodalfähigkeit  den  in  9.  10.  Nr.  1.  der  Kirchenvorstands-  und  Synodal-Ordnun
Ausgenommenen  bis  dahin  gleichgestelt  werden,  daß  die  Trauung  nachgeholt
oder  falls  dies  unthunlich,  die  kirchliche  Vollberechtigung  wieder  beigelegt  ist.
Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ist  demselben  auch  die  Fihigeen  zur  Bekleidung  von
Kirchenämtern  abzusprechen.  Dabei  richtet  sich  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung
nach  den  bestehenden  Zuständigkettsverhältnissen.

S.  9.  ·

Die  kirchliche  Vollberechtigung  soll  wieder  beigelegt  werden,  wenn  durch
nachhaltige  Führung  eines  gottesfürchtigen  Wandels  das  gegebene  Aergerniß
gehoben  ist.

.  10.

Begehrt  ein  Kirchenglied,)  welches  entweder

1)  bei  der  Versäumung  der  Trauung  beharrt,  auch  nachdem  das  im  F§.  7.

bestimmte  Verfahren  beendet  oder  von  ihm  selbst  vereitelt  ist,  oder

2)  welches  eine  Ehe  eingegangen  ist,  deren  Trauung  nach  F.  4.  unstatthaft

  ist,  ohne  über  —*  A  Reue  bezeigt  zu  haben  oder  zu

bezeigen,
#m  heiligen  Abendmahl  oder  zur  Taufpathenschaft  ugelassen  zu  werden,  so  hat
er  Pfarrer  zu  prüfen,  ob  das  Verhalten  des  Kirchengliedes  auf  einer  Verachtung
  des  Wortes  Gottes  beruht.  Glaubt  er  dies  nach  vorhergegangener  seelsorgerlicher
  Besprechung  annehmen  zu  sollen,  so  hat  er  unter  einstweiliger
schonender  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  falls  dieser  es  verlangt,  die  Entscheidung,
  ob  derselbe  zu  der  heiligen  Handlung  zuzulassen  sei,  herbeizuführen.

.  11.
Unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  8.  a.  E.  erfolgt  die  Entscheidung:
1)  über  Unstatthaftigkeit  der  Trauung  in  den  Fällen  der  Nr.  1.  2.  und  4.
des  §S.  4.,

2)  über  Unwirksamkeit  eines  elterlichen  Widerspruches  gegen  die  Eheschließung
  (§.  4.  Nr.  2.)
3)  über  Abweisung  vom  heiligen  Abendmahl  oder  der  Taufpathenschaft
in  den  Fällen  des  .  10.,
nach  Anhörung  des  Kirchenvorstandes  durch  den  Ausschuß  der  Bezirkssynode,
die  Entscheidung  über  Unstatthaftigkeit  der  Trauung  in  den  Fällen  der  Nr#a—
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