Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 53. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffen- 
gerichten finden Anwendung, soweit nicht in dem Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist. 
Für Strafbefehle gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung, unbeschadet der Zu- 
ständigkeit des Amtsgerichts im Falle des Einspruchs. Ein Strafbefehl kann auch in den 
Fällen der §§ 8, 9, 11 und 12 erlassen werden. Durch Strafbefehl kann die Strafe des 
Verweises festgesetzt werden. 
8 54. Neben der Verurteilung zur Strafe ist im Urteil oder Strafbefehle die Ver- 
pflichtung des Schuldigen zum Schadensersatz oder zur Zahlung von Ersatzgeld festzustellen, 
sofern nicht der Verletzte auf den Anspruch verzichtet oder sich dessen Geltendmachung aus- 
drücklich vorbehalten hat. Ist in den Fällen der § 35, 36 vom Verletzten nicht zu erkennen 
gegeben, ob er Schadensersatz oder Zahlung von Ersatzgeld verlangt, so ist die Feststellung 
auf letzteres zu richten. Die Feststellung kann abgelehnt werden, soweit besondere, das 
Strafverfahren verzögernde Erörterungen erforderlich werden; die Ablehnung unterliegt 
nicht der Anfechtung. 
Auf die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf das Ersatz- 
geld finden die Vorschriften der §§ 68, 69 des Strafgesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Gegen die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Zahlung von 
Ersatzgeld stehen dem Verurteilten die gleichen Rechtsbehelfe zu wie gegen die Festsetzung 
der Strafe. 
Der Verletzte gilt nicht als Beteiligter. Die Kosten sind als Kosten des Strafverfahrens 
zu behandeln. 4% 
855. Auf Antrag des Amtsanwalts kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne 
eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung ge- 
schritten werden. 
Hat der Amtsanwalt die Erlassung eines Strafbefehls beantragt und findet der Amts- 
richter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung festzusetzen, oder will er hinsichtlich 
der Höhe der Strafe, des Schadensersatzes oder des Ersatzgeldes von dem Antrage des 
Amtsanwalts abweichen, während dieser bei seinem Antrage beharrt, so hat der Amtsrichter 
ohne weiteres den Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. 
Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in den Fällen freiwilliger Stellung oder der 
Vorführung des Beschuldigten in das Sitzungsprotokoll, andernfalls in die Ladung des Be- 
schuldigten aufzunehmen. 
8 56. Die Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. Für 
den Nachweis der Zustellung können von dem Justizministerium einfachere Formen zu- 
gelassen werden. 
Anwendung 
der Straf- 
prozeß- 
ordnung. 
Einbeziehung 
des Ersatzes. 
Abkürzung des 
Verfahrens. 
Zustellungen.
	        
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