Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

bedienten  gefuͤhrt  haben,  wenn  sie  das  Gepraͤge  der  Sorgfalt  und  Genauigkeit
an  sich  tragen,  fuͤr  beweisend  angenommen  werden;  besonders  gilt  dies  von  den
Faͤllen,  wenn  sie  auf  lange  Zeit  zuruͤckgehen,  von  verschiedenen  Besitzern  oder
andern  Personen  fortgefuͤhrt,  au  beigelegte  Manualien  und  Stäckrechnungen
mehrerer  zur  Rechenschaft  über  den  Gegenstand  berufenen  Wirthschaftsbedienten
gegründet  sind,  und  in  allen  zugehörigen  Theilen  Uebereinstimmung  und  Zusammenhang
  ist.  So  können  ferner  die  Aussagen  einzelner  Zeugen,  wiewohl
ihrem  Zeugnisse  vor  Gericht  desk  alb,  weil  es  nur  Ein  Zeuge  ist,  der  diese
Thatsache  bekundet,  und  überdies  zu  dem  Gutsbesitzer  im  Dienfstverhältnisse
stehr,  nicht  vollständig  beweisende  Krast  beizulegen  wäre,  doch  für  genügend  angenommen
  werden,  wenn  dieselben  in  andern  Umständen  ihre  Bestatigung  finden,
  und  der  geuge  sonst  vollständig  unterrichtet,  genau  und  treu  in  seinen
Angaben  erscheint.

.  103.

Ergiebt  sich  aber  ein  Widerspruch  unter  den  Beweisstücken,  deren  Grund
zur  Bekrdftigung  des  einen,  oder  des  andern  nicht  auszuklären  ist,  so  muß
diesenige  Angabe  angenommen  werden,  aus  welcher  der  geringste  Ertrag
hervorgeht.

6  10.

Weichen  die  Angaben  mehrerer  zur  Würdigung  eines  und  desselben
Gegenstandes  berufenen  Sachverständigen  von  einander  ab,  und  kann  durch
Zusammenstellung  und  nähere  Erörterung  ihrer  Gründe  keine  Einigung,  no
eine  weitere,  die  eine  oder  die  andere  Meinung  bekräfrigende  Aufklärung  bewirkt
werden,  so  muß  ein  aus  den  verschiedenen  Angaben  gezogener  Mittelsatz  angenommen
  und  wo  auch  dieses  Auskunftsmittel  nicht  starrfindet,  diejenige  Angabe
zum  Grunde  getegt  werden,  welche  für  die  Taxe  das  kleinste  Resultat  ergiebt.

.  105.

Wenn  solchergestalt  die  Grundlagen  der  Ertragsanschläge  und  Tare  festgestellt.
  H#no,  gehen  die  Kommissarien  zur  Fertigung  und  Zusammenstellung  der
Tare  über.

Es  ist  keinesweges  erforderlich,  daß  diese  Arbeit  schlechterdings  bis  zum
Schlusse  aller  vorbereitenden  Verhandlungen  ausgesetzt  wird.  Im  Gegenthheil
ist  es  ganz  zweckmäßig,  und  es  wird  den  Kommissarien  mannigfache  Hülfsmittel
  zur  Aufklärung  bei  den  vorbereitenden  Verhandlungen  darbieten,  wenn  sie
sogleich,  als  eine  oder  die  andere  Rubrik  zur  Veranschlagung  reif  ist,  dazu  übergehen.
  Selbst,  wenn  es  noch  an  der  Ermitrelung  einer  oder  der  andern  Thatsache
  sehlt,  die  wichtigsten  Materialien  aber  schon  in  Bereitschaft  sind,  werden
sie  unter  Annahme  einer  wahrscheinlichen  Voraussetzung,  immer  mit  Nutzen  zu
einem  vorläufigen  Ueberschlage  schreiten  können.  Ueberhaupt  kann  es  ihnen
nicht  genug  anempfohlen  werden,  bei  den  Verhandlungen  über  die  Grundlagen
der  Taxe  immer  den  Kalkül  des  endlichen  Resultats  ins  Auge  zu  fassen,  und

mit