Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

102  B.  Erläuterungen  z.  Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

und  die  Religionslehrer  der  Juden.  Die  übrigen  israelitischen  Kultusbeamten
  wie  Vorbeter,  Vorsänger,  Kantoren,  Schächter  usw.  werden
nicht  von  Staatsbehörden  angestellt  oder  bestätigt  (vgl.  §  27  des  Judenedikts
  vom  10.  Juni  1813  und  die  Ministerialentschließung  vom  12.  November
  1866,  Weber  Bd.  1  S.  422  und  Bd.  6  S.  720).

10.  8  14  erstreckt  sich  auch  auf  weibliche  Deutsche  und  auf  Ausländerinnen.
  Schließen  weibliche  Angestellte  die  Ehe  mit  einem  Manne,
der  eine  andere  Staatsangehörigkeit  besitzt,  so  verlieren  sie  die  bisherige,
da  ein  Vorbehalt  dieser  Staatsangehörigkeit  gegenüber  den  Vorschriften
der  §§  6  und  17  Nr.  6  des  R.  u.  Stes.  nicht  zugelassen  ist.  Wenn
nun  das  Recht  des  Bundesstaats,  in  dem  sie  angestellt  sind,  von  den
Beamten  den  Besitz  der  inländischen  Staatsangehörigkeit  fordert,  so
muß  die  verheiratete  Beamtin  die  Staatsangehörigkeit  des  Staats  ihrer
Anstellung  neuerdings  erwerben.  Wird  die  Ehefrau  eines  Deutschen
in  einem  Bundesstaate  angestellt,  dem  sie  und  ihr  Ehemann  nicht  angehören,
  so  erlangt  sie  die  Staatsangehörigkeit  des  Anstellungsstaats
neben  der  bisherigen.  Ist  die  angestellte  Ehefrau  Ausländerin,  so  bemißt
  sich  die  Frage,  ob  sie  die  Staatsangehörigkeit  ihres  Ehemannes
behält,  nach  dem  Rechte  des  ausländischen  Heimatstaats.

In  Bayern  soll  zum  etatsmäßigen  Beamten  nur  ernannt  werden,
wer  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt  oder  mit  der  Ernennung
erwirbt  (Art.  31  des  Beamtengesetzes).  Die  letztere  Voraussetzung  trifft
im  Hinblick  auf  §  14  des  R.  u.  St  Ges.  auf  alle  etatsmäßigen  Beamten  zu.

11.  In  den  Kommissionsverhandlungen  erklärte  ein  Vertreter  der
verbündeten  Regierungen,  die  Zulassung  des  Vorbehalts  „sei  notwendig,
weil  vielfach  ein  Ausländer,  der  zwar  gern  ein  Staatsamt  annehme,
dennoch  nicht  immer  geneigt  sei,  durch  Annahme  der  deutschen  Staatsangehörigkeit
  die  Staatsangehörigkeit  in  seinem  Heimatlande  zu  verlieren.
  Vor  allem  kämen  hier  ausländische,  in  die  deutsche  Armee  eintretende
  Offiziere  in  Betracht.  Der  Abs.  2  des  §  14  treffe  diese  Fälle
gerade  nicht,  weil  er  nur  von  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes,  also
Reserveoffizieren,  spreche,  während  die  türkischen,  rumänischen  und
anderen  Staatsangehörigen  bei  uns  als  aktive  Offiziere  einträten."

Gründe  für  die  Aufnahme  eines  Vorbehalts  in  die  Anstellungsoder
  Bestätigungsurkunde  können  sich  auch  ergeben,  wenn  für  eine  Berufsart
  z.  B.  im  Lehrfach  zeitweise  nicht  die  erforderliche  Zahl  von  einheimischen
  Anwärtern  zur  Verfügung  steht  und  deshalb  Fremde  herangezogen
  werden  müssen,  denen  der  Dienst  nur  aushilfsweise  oder  widerruflich
  übertragen  wird  und  deren  Einbürgerung  sich  nicht  empfiehlt,