Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

376  Nachdruck.  Zuständigkeit.  Offizialprüfung.

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.

Zuständigkeit  in  Nachdrucksachen.  Offzialprüfung  der  Zuständigkeit
  in  der  Revisionsinstanz.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XIX  S.  337;  Bd.  XXV  S.  282.

Ein  Sprachlehrer  hatte  wegen  Nachdrucks  einer
von  ihm  herausgegebenen  Sprachlehre  Klage  auf
Entschädigung  gegen  einen  Buchdruckereibesitzer  bei
einem  Bezirksgerichte  erhoben.  Die  Kompetenz  dieses
  Gerichtes  in  der  Eigenschaft  als  das  der  streitigen
  Gerichtsbarkeit  kam  bei  der  Verhandlung  und
Entscheidung  der  Sache  in  I.  Instanz  weder  von  Seite
der  Streitstheile  noch  von  der  des  Gerichtes  selbst
zur  Sprache.  Auf  die  vom  Kläger  über  die  Beweisnormirung
  erhobene  Berufung  stellte  sich  dagegen
die  lI.  Instanz  jene  Kompetenzfrage  von  Amtswegen,
  sprach  jedoch  in  ihrem  bestätigenden  Erkenntnisse
  aus,  daß  eine  Justizsache  vorliege  und  daß  das
Bezirksgericht  in  der  bemerkten  Eigenschaft  kompetent
  sei.  In  der  Revision  gegen  dieses  zweitinstanzliche
  Erkenntniß  erneuerte  Kläger  nur  seine  Berufungsbeschwerde
  über  die  Beweisnormirung,  wor-Es

  kommt  bier  darauf  an,  ob  nach  dem  unterliegenden
  Verhältnisse  das  Wechselrecht  des  Anderen  auf
eigene  Rechnung  oder  in  Stellvertretung  desselben
geltend  gemacht  wird,  ob  z.  B.  eine  Cession  oder
aber  ein  Einkassirungsmandat  mit  der  fraglichen  Indossirung
  gemeint  ist.  Ist  dem  fraglichen  Indossamente
  keine  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel
  (Art.  1  der  D.  WO.)  beigefügt,  so  spricht
die  Vermutbung  dafür,  daß  das  Wechselrecht  zur
Ausübung  auf  eigene  Rechnung  Üübertragen  wurde;
wäre  gleichwohl  nur  eine  Bevollmächtigung  gemeint,
so  müßte  dies  replicando  dargethan  werden.