376 Nachdruck. Zuständigkeit. Offizialprüfung.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Zuständigkeit in Nachdrucksachen. Offzialprüfung der Zuständigkeit
in der Revisionsinstanz.
Vgl. Bl. f. RA. Bd. XIX S. 337; Bd. XXV S. 282.
Ein Sprachlehrer hatte wegen Nachdrucks einer
von ihm herausgegebenen Sprachlehre Klage auf
Entschädigung gegen einen Buchdruckereibesitzer bei
einem Bezirksgerichte erhoben. Die Kompetenz dieses
Gerichtes in der Eigenschaft als das der streitigen
Gerichtsbarkeit kam bei der Verhandlung und
Entscheidung der Sache in I. Instanz weder von Seite
der Streitstheile noch von der des Gerichtes selbst
zur Sprache. Auf die vom Kläger über die Beweisnormirung
erhobene Berufung stellte sich dagegen
die lI. Instanz jene Kompetenzfrage von Amtswegen,
sprach jedoch in ihrem bestätigenden Erkenntnisse
aus, daß eine Justizsache vorliege und daß das
Bezirksgericht in der bemerkten Eigenschaft kompetent
sei. In der Revision gegen dieses zweitinstanzliche
Erkenntniß erneuerte Kläger nur seine Berufungsbeschwerde
über die Beweisnormirung, wor-Es
kommt bier darauf an, ob nach dem unterliegenden
Verhältnisse das Wechselrecht des Anderen auf
eigene Rechnung oder in Stellvertretung desselben
geltend gemacht wird, ob z. B. eine Cession oder
aber ein Einkassirungsmandat mit der fraglichen Indossirung
gemeint ist. Ist dem fraglichen Indossamente
keine die Bevollmächtigung ausdrückende Formel
(Art. 1 der D. WO.) beigefügt, so spricht
die Vermutbung dafür, daß das Wechselrecht zur
Ausübung auf eigene Rechnung Üübertragen wurde;
wäre gleichwohl nur eine Bevollmächtigung gemeint,
so müßte dies replicando dargethan werden.