Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Strafbestimmungen. 123 
1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeord- 
neten Uberweisung zu einer Beschäftigung 
nicht nachkommts oder sich ohne dringenden 
Grund“ beharrlich weigertd, die ihm zugewie- 
sene Arbeit zu verrichten?!; 
2. wer ver Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen 
Arbeiters beschäftigto 10 
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft12 inner- 
halb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder 
bei der Auskunfterteilung wissentlich!s un- 
wahre oder unvollständige Angaben macht1. 
1. Wird auf Gelostrafe allein oder neben der Ge- 
sängnisstrafe erkannt, so ist sie im Falle der Nicht- 
beitreibbarkeit nach § 29 SteB. in Freiheitsstrafe 
umzuwandeln, wobei der Betrag von drei bis zu fünf- 
zehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleichzu- 
achten ist. Der Höchstbetrag der an die Stelle der 
Geldstrafe tretenden Gefängnisstrafe ist ein Jahr, der 
Haft sechs Wochen. 
2. Die Haft darf nach § 18 St GB. sechs Wochen 
nicht übersteigen. 
3. Die Bestrafung der Nichtgestellung setzt eine 
in der vorgeschriebenen Form erfolgte Überweisung 
voraus. Es muß mindestens zwei Wochen vor Zustel- 
lung der Überweisung dem Hilfsdienstpflichtigen eine 
besondere schriftliche Aufforderung gemäß § 7 Abs. 2 
HDG. zugegangen, die Zustellung der Überweisung 
selbst unter Beobachtung der Vorschriften der 8§5 8 
bis 11 der Anw. erfolgt sein. Andernfalls entbehrt die 
lberweisung der rechtlichen Wirkung. Ist sie aber 
sormell in Ordnung, so muß ihr unbedingt Folge ge- 
leistet werden, auch wenn sie materiell ungerechtfertigt