Strafbestimmungen. 123
1. wer der auf Grund des § 7 Abs. 3 angeord-
neten Uberweisung zu einer Beschäftigung
nicht nachkommts oder sich ohne dringenden
Grund“ beharrlich weigertd, die ihm zugewie-
sene Arbeit zu verrichten?!;
2. wer ver Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider einen
Arbeiters beschäftigto 10
3. wer die im § 17 vorgesehene Auskunft12 inner-
halb der festgesetzten Frist nicht erteilt oder
bei der Auskunfterteilung wissentlich!s un-
wahre oder unvollständige Angaben macht1.
1. Wird auf Gelostrafe allein oder neben der Ge-
sängnisstrafe erkannt, so ist sie im Falle der Nicht-
beitreibbarkeit nach § 29 SteB. in Freiheitsstrafe
umzuwandeln, wobei der Betrag von drei bis zu fünf-
zehn Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleichzu-
achten ist. Der Höchstbetrag der an die Stelle der
Geldstrafe tretenden Gefängnisstrafe ist ein Jahr, der
Haft sechs Wochen.
2. Die Haft darf nach § 18 St GB. sechs Wochen
nicht übersteigen.
3. Die Bestrafung der Nichtgestellung setzt eine
in der vorgeschriebenen Form erfolgte Überweisung
voraus. Es muß mindestens zwei Wochen vor Zustel-
lung der Überweisung dem Hilfsdienstpflichtigen eine
besondere schriftliche Aufforderung gemäß § 7 Abs. 2
HDG. zugegangen, die Zustellung der Überweisung
selbst unter Beobachtung der Vorschriften der 8§5 8
bis 11 der Anw. erfolgt sein. Andernfalls entbehrt die
lberweisung der rechtlichen Wirkung. Ist sie aber
sormell in Ordnung, so muß ihr unbedingt Folge ge-
leistet werden, auch wenn sie materiell ungerechtfertigt