126 HG. 88 18. 19.
11. Bei dem Vergehen gegen Nr. 2 taucht die
Frage auf, ob der Arbeiter, der sich § 9 Abs. 1 zu-
wider beschäftigen läßt, wegen Teilnahme zu bestrafen
ist. Sie ist zu verneinen. Es liegt ein Fall der soge-
nannten notwendigen Teilnahme vor. Denn zur Be-
gehung des Vergehens ist das Zusammenwirken zweier
Personen erforderlich. Sie bleibt für den Arbeit-
nehmer straflos, auch wenn sie sich im Einzelfalle als
Anstiftung oder Beihilfe darstellt. Denn Nr. 2 des
§ 18 regelt die strafrechtlichen Folgen des Verstoßes
gegen § 9 Abs. 1 erschöpfend und stellt ausdrücklich nur
die Annahme in Beschäftigung durch den Arbeitgeber
unter Strafe, nicht aber den Eintritt in sie, wie auch
§* 9 Abs. 1 lediglich dem Arbeitgeber die Einstellung
des Hilfsdienstpflichtigen verbietet.
12. Strafbar nach Nr. 13 ist nur ein Verstoß ge-
gen die Pflicht zur Auskunft über Beschäftigungs-
und Arbeitsfragen, Lohn-- und Betriebsverhältnisse.
Verzögerte, wissentlich unwahre oder unvollständige
Auskünfte über andere Umstände fallen nicht unter
dieses Vergehen.
18. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht ist
straflos.
14. Täter der strafbaren Handlungen nach Nr. 3
können nur Hilfsdienstpflichtige, ihre Arbeitgeber oder
deren Stellvertreter sein. Andere Personen sind zur
Auskunfterteilung nach § 17 nicht verpflichtet.
Ausführung des Gesetzes.
§ 19.
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses
Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine
Verordnungen! bedürfen der Zustimmung eines vom