Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

126 HG. 88 18. 19. 
11. Bei dem Vergehen gegen Nr. 2 taucht die 
Frage auf, ob der Arbeiter, der sich § 9 Abs. 1 zu- 
wider beschäftigen läßt, wegen Teilnahme zu bestrafen 
ist. Sie ist zu verneinen. Es liegt ein Fall der soge- 
nannten notwendigen Teilnahme vor. Denn zur Be- 
gehung des Vergehens ist das Zusammenwirken zweier 
Personen erforderlich. Sie bleibt für den Arbeit- 
nehmer straflos, auch wenn sie sich im Einzelfalle als 
Anstiftung oder Beihilfe darstellt. Denn Nr. 2 des 
§ 18 regelt die strafrechtlichen Folgen des Verstoßes 
gegen § 9 Abs. 1 erschöpfend und stellt ausdrücklich nur 
die Annahme in Beschäftigung durch den Arbeitgeber 
unter Strafe, nicht aber den Eintritt in sie, wie auch 
§* 9 Abs. 1 lediglich dem Arbeitgeber die Einstellung 
des Hilfsdienstpflichtigen verbietet. 
12. Strafbar nach Nr. 13 ist nur ein Verstoß ge- 
gen die Pflicht zur Auskunft über Beschäftigungs- 
und Arbeitsfragen, Lohn-- und Betriebsverhältnisse. 
Verzögerte, wissentlich unwahre oder unvollständige 
Auskünfte über andere Umstände fallen nicht unter 
dieses Vergehen. 
18. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht ist 
straflos. 
14. Täter der strafbaren Handlungen nach Nr. 3 
können nur Hilfsdienstpflichtige, ihre Arbeitgeber oder 
deren Stellvertreter sein. Andere Personen sind zur 
Auskunfterteilung nach § 17 nicht verpflichtet. 
Ausführung des Gesetzes. 
  
§ 19. 
Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses 
Gesetzes erforderlichen Bestimmungen; allgemeine 
Verordnungen! bedürfen der Zustimmung eines vom