Ausführung des Gesetzes. 127
Reichstag aus seiner Mitte gewählten Ausschusses
von fünfzehn Mitgliedern:?.
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß
über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu
halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine
Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wich-
tiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungs-
äußerung einzuholen.
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während
der Unterbrechung der Verhandlungen des Reichstags
berechtigt.
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen
die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft
bedrohens.
1. Die Ausführungsbestimmungen bilden den wei-
teren Begriff und umfassen auch die Verordnungen.
Nur für diese ist die Zustimmung des Reichstagsaus-
schusses erforderlich. Sie schließen sowohl Rechts= wie
Verwaltungsverordnungen in sich.
2. Im Ausschuß sind die Parteien nach ihrem
Stärkeverhältnis vertreten. nämlich: das Zentrun
durch 3, die Sozialdemokraten durch 3, die National
liberalen durch 2, die Konservativen durch 2, die Fort-
schrittliche Volkspartei durch 2 Mitglieder, die
Deutsche Fraktion durch 1, die Sozialdemokratische
Arbeitsgemeinschaft durch 1 und die Polen durch #
Mitglied.
3. Die Ausführungsbestimmungen usw. sind in
Abschnitt D dieses Werkes abgedruckt.