Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführung des Gesetzes. 127 
Reichstag aus seiner Mitte gewählten Ausschusses 
von fünfzehn Mitgliedern:?. 
Das Kriegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß 
über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu 
halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine 
Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlaß wich- 
tiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungs- 
äußerung einzuholen. 
Der Ausschuß ist zum Zusammentritt während 
der Unterbrechung der Verhandlungen des Reichstags 
berechtigt. 
Der Bundesrat kann Zuwiderhandlungen gegen 
die Ausführungsbestimmungen mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft 
bedrohens. 
1. Die Ausführungsbestimmungen bilden den wei- 
teren Begriff und umfassen auch die Verordnungen. 
Nur für diese ist die Zustimmung des Reichstagsaus- 
schusses erforderlich. Sie schließen sowohl Rechts= wie 
Verwaltungsverordnungen in sich. 
2. Im Ausschuß sind die Parteien nach ihrem 
Stärkeverhältnis vertreten. nämlich: das Zentrun 
durch 3, die Sozialdemokraten durch 3, die National 
liberalen durch 2, die Konservativen durch 2, die Fort- 
schrittliche Volkspartei durch 2 Mitglieder, die 
Deutsche Fraktion durch 1, die Sozialdemokratische 
Arbeitsgemeinschaft durch 1 und die Polen durch # 
Mitglied. 
3. Die Ausführungsbestimmungen usw. sind in 
Abschnitt D dieses Werkes abgedruckt.