Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

128 HDG. 8 20. 
In- und Außerkraftsetzung des Gesetzes. 
  
§ 20. 
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündungt 
in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis 
binnen eines Monats nach Friedensschluß mit den 
europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt 
das Gesetz außer Krafte. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen 
Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptaquartier, den 5. Dez. 1916. 
(Siegell.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
1. Die Verkündung ist am 6. Dezember 1916 
erfolgt. 
2. Das Gesetz bleibt also auch nach Kriegsschluß 
mit den europäischen Großmächten noch einen Monat 
lang in Geltung, wenn es nicht zuvor vom Bundesrat 
außer Kraft gesetzt wird.