Ausführungsbestimmungen. 133
Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt
werden.
811.
Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des
Gesetzes hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und
nach Lage des Falles die zuständige amtliche Vertretung
der Industrie und des Handels, des Handwerks,
der Landwirtschaft oder anderer Berufsstände zu hören.
In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine
und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände
gehört werden. Werden Marineinteressen berührt,
so ist auf Verlangen des Reichs-Marineamts ein Marineoffizier
oder Marinebeamter zu hören.
8 12.
Die nach § 5 verhängten Geldstrafen werden wie
Gemeindeabgaben beigetrieben. Einwendungen gegen
die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung.
Dem Beitreibungsverfahren hat ein Mahnverfahren
voranzugehen; die Mahngebühr wird, soweit erforderlich,
vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und
Württemberg vom Kriegoministerium festgesetzt und
wird wie die Geldstrafe beigetrieben.
Die Geldstrafen fließen in die Reichkasse.
8 13
8
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.