Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  133

Kriegsministerien  im  Vollzuge  des  Gesetzes  gestellt
werden.
811.

Vor  Erlaß  der  Entscheidung  nach  §  4  Abs.  2  des
Gesetzes  hat  der  Ausschuß  die  Gemeindebehörde  und
nach  Lage  des  Falles  die  zuständige  amtliche  Vertretung
  der  Industrie  und  des  Handels,  des  Handwerks,
der  Landwirtschaft  oder  anderer  Berufsstände  zu  hören.
  In  geeigneten  Fällen  sollen  auch  Fachvereine
und  sonstige  nichtamtliche  wirtschaftliche  Verbände
gehört  werden.  Werden  Marineinteressen  berührt,
so  ist  auf  Verlangen  des  Reichs-Marineamts  ein  Marineoffizier
  oder  Marinebeamter  zu  hören.

8  12.

Die  nach  §  5  verhängten  Geldstrafen  werden  wie
Gemeindeabgaben  beigetrieben.  Einwendungen  gegen
  die  Zahlungspflicht  haben  aufschiebende  Wirkung.
Dem  Beitreibungsverfahren  hat  ein  Mahnverfahren
voranzugehen;  die  Mahngebühr  wird,  soweit  erforderlich,
  vom  Kriegsamt,  in  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  vom  Kriegoministerium  festgesetzt  und
wird  wie  die  Geldstrafe  beigetrieben.

Die  Geldstrafen  fließen  in  die  Reichkasse.

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Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ver—
kündung  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Dezember  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  Helfferich.