Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen. 135 
Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach 
§ 4 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen. 
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Ar- 
beitgeber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu 
übersenden. ß 
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Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem 
Hilfsdienstpflichtigen beantragten Abkehrschein (8 1) 
auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfedienstpflichtigen. 
zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht un- 
günstiger als die bisherigen sind, weiterzubeschäf- 
tigen. 
84. 
Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde 
nach § 9 Abs.2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das 
Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung über 
seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die 
Fortsetzung nach den Umständen des Falles nicht zu- 
gemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf An- 
ruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der 
Vorsitzende des Ausschusses. 
§ 5. 
Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma 
des Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, 
Straße und Hausnummer der Beschäftigungsstelle, wo 
der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die 
Dauer der letzten Beschäftigung ersichtlich sein. 
Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, von 
den Arbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen ge- 
trennten Blatte erteilt werden. 
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsver- 
hältnisses hat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienst- 
pflichtigen den Schein abzunehmen.