Ausführungsbestimmungen. 135
Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach
§ 4 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes nicht vorgegriffen.
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Ar-
beitgeber und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu
übersenden. ß
3
Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem
Hilfsdienstpflichtigen beantragten Abkehrschein (8 1)
auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfedienstpflichtigen.
zu Arbeitsbedingungen, die mindestens nicht un-
günstiger als die bisherigen sind, weiterzubeschäf-
tigen.
84.
Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde
nach § 9 Abs.2 des Gesetzes Gebrauch macht, hat das
Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung über
seine Beschwerde fortzusetzen, es sei denn, daß ihm die
Fortsetzung nach den Umständen des Falles nicht zu-
gemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf An-
ruf durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer der
Vorsitzende des Ausschusses.
§ 5.
Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma
des Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort,
Straße und Hausnummer der Beschäftigungsstelle, wo
der Hilfsdienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die
Dauer der letzten Beschäftigung ersichtlich sein.
Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, von
den Arbeitspapieren des Hilfsdienstpflichtigen ge-
trennten Blatte erteilt werden.
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsver-
hältnisses hat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienst-
pflichtigen den Schein abzunehmen.