134 Ausführungsbestimmungen.
2. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst. Vom 30. Januar 1917.
(As. II.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung
des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende
Verordnung erlassen:
§ 1.
Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsdienstpflichtigen
durch den Arbeitgeber oder mit seiner
Zustimmung aufgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienstpflichtigen
hierüber eine Bescheinigung (Abkehrschein)
auszustellen.
§ 2.
Erhebt ein Hilfsdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein
verweigert wird, nicht Beschwerde gemäß § 9
Abs. 2 des Gesetzes bei dem Ausschuß, so kann er von
diesem trotzdem eine schriftliche Auskunft darüber verlangen,
ob der Betrieb seines bisherigen Arbeitgebers
oder die Organisation, bei welcher er bisher beschäftigt
war, eine der im §2 des Gesetzes bezeichneten
Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vorsitzende des
Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle
betraut hat.
Ist die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des
bisherigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei
welcher der Hilfsdienstpflichtige zuletzt beschäftigt war,
eine der im § 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen
nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in Beschäftigung
genommen werden.