Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

134  Ausführungsbestimmungen.

2.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst.  Vom  30.  Januar  1917.

(As.  II.)

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  19  des  Gesetzes
  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  vom  5.  Dezember
  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1333)  mit  Zustimmung
  des  vom  Reichstag  gewählten  Ausschusses  folgende
  Verordnung  erlassen:

§  1.

Wird  das  Beschäftigungsverhältnis  eines  Hilfsdienstpflichtigen
  durch  den  Arbeitgeber  oder  mit  seiner
Zustimmung  aufgelöst,  so  hat  dieser  dem  Hilfsdienstpflichtigen
  hierüber  eine  Bescheinigung  (Abkehrschein)
  auszustellen.

§  2.

Erhebt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  dem  der  Abkehrschein
  verweigert  wird,  nicht  Beschwerde  gemäß  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  bei  dem  Ausschuß,  so  kann  er  von
diesem  trotzdem  eine  schriftliche  Auskunft  darüber  verlangen,
  ob  der  Betrieb  seines  bisherigen  Arbeitgebers
oder  die  Organisation,  bei  welcher  er  bisher  beschäftigt
  war,  eine  der  im  §2  des  Gesetzes  bezeichneten
Stellen  ist.  Die  Auskunft  erteilt  der  Vorsitzende  des
Ausschusses,  sofern  er  nicht  hiermit  eine  andere  Stelle
betraut  hat.

Ist  die  Auskunft  erteilt,  daß  der  Betrieb  des
bisherigen  Arbeitgebers  oder  die  Organisation,  bei
welcher  der  Hilfsdienstpflichtige  zuletzt  beschäftigt  war,
eine  der  im  §  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Stellen
nicht  ist,  so  darf  der  Hilfsdienstpflichtige  in  Beschäftigung
  genommen  werden.