Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

136  Ausführungsbestimmungen.

Die  Bestimmungen  im  Abs.  1  bis  3  gelten  auch
für  die  Bescheinigungen  nach  §  9  Abs.  2  des  Gesetzes.
§  6.

Die  Bescheinigungen  nach  §  9  des  Gesetzes  und
nach  §  1  dieser  Verordnung  sind  stempelfrei.  Das
gleiche  gilt  für  die  nach  §  2  dieser  Verordnung  erteilten
  Auskünfte.  8

7.

Das  Verfahren  vor  der  Zentralstelle  beim
Kriegsamt,  vor  den  nach  §  4  Abs.  2,  §  7  Abs.  2,  §  9
Abs.  2  des  Gesetzes  gebildeten  Ausschüssen  und  vor
den  Vorsitzenden  dieser  Ausschüsse  ist  gebühren=  und
stempelfrei.  "ê5

Auf  die  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses
  oder  Gutachtens  finden  im  Verfahren  vor  den
Schlichtungsausschüssen  die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.

89.

Der  Vorsitzende  der  Zentralstelle  oder  eines
Ausschusses  kann  Zeugen  oder  Sachverständige,  die
ohne  genügende  Entschuldigung  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  einfinden  oder  die  ihre  Aussage  unberechtigt
  verweigern,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert
Mark  bestrafen.

Ebenso  kann  er  einen  Beteiligten  bestrafen,  der
ohne  genügende  Entschuldigung  sich  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  zu  einer  mündlichen  Verhandlung  einfindet,
  zu  welcher  sein  persönliches  Erscheinen  angeordnet
  ist.

Auf  Einspruch  gegen  die  Festsetzung  einer  Strafe
nach  Abs.  1,  2  entscheidet  die  Zentralstelle  oder  der
Ausschuß  endgültig.