136 Ausführungsbestimmungen.
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch
für die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 6.
Die Bescheinigungen nach § 9 des Gesetzes und
nach § 1 dieser Verordnung sind stempelfrei. Das
gleiche gilt für die nach § 2 dieser Verordnung erteilten
Auskünfte. 8
7.
Das Verfahren vor der Zentralstelle beim
Kriegsamt, vor den nach § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9
Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor
den Vorsitzenden dieser Ausschüsse ist gebühren= und
stempelfrei. "ê5
Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses
oder Gutachtens finden im Verfahren vor den
Schlichtungsausschüssen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
89.
Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines
Ausschusses kann Zeugen oder Sachverständige, die
ohne genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht
rechtzeitig einfinden oder die ihre Aussage unberechtigt
verweigern, mit Geldstrafe bis zu einhundert
Mark bestrafen.
Ebenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der
ohne genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht
rechtzeitig zu einer mündlichen Verhandlung einfindet,
zu welcher sein persönliches Erscheinen angeordnet
ist.
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe
nach Abs. 1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der
Ausschuß endgültig.