Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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In  dem  Ansuchen  ist  das  Verbrechen  oder  Vergehen,  dessen  das  betreffende  Individuum
  beschuldigt  wird,  over  wegen  dessen  dasselbe  verurtheilt  worden,  so  wie  die  Zeit  der
verübten  strafbaren  Handlung,  im  letzteren  Falle  unter  Bezeichnung  des  Gerichtes,  welches
  die  Verurtheilung  ausgesprochen  hat,  und  des  wesentlichen  Inhalts  des  Erkenntnisses
anzugeben.

Die  um  die  Auslieferung  angegangene  Behäörde  hat  sofort  die  nach  den  Landesgesetzen
erforderlichen  Einleitungen  zur  Erwirkung  der  Prüfung  und  Bescheidung  des  Antrags  zu
treffen,  und  es  wird  sodann  die  zugestandene  Auslieferung  an  dem  der  Verhaftung  zunächst
liegenden  Gränzorte,  an  dem  sich  eine  zur  Uebernahme  geeignete  Behörde  befindet,  vollzogen.


Art.  V.

Ist  die  Auslieferung  von  mehreren  Staaten  nachgesucht  worden,  so  erfolgt  dieselbe  an

den  Staat,  welcher  das  desfallsige  Ansuchen  zuerst  gestellt  hat.

Art.  VI.

Die  Kosten  der  Ergreifung  und  die  des  Unterhaltes  des  verhafteten  Individuums,  wie
der  mit  zu  übergebenden  Gegenstände  werden  dem  ausliefernden  Staate  von  dem  Tage  der
Verhaftung  an,  in  den  Art.  I.  3.  erwähnten  Fällen  aber  vom  Tage  der  Freisprechung  oder
beendigten  Straf=  oder  Arresthaft  an  bis  einschließlich  dem  der  Auslieferung,  unmittelbar
nach  erfolgter  Uebersendung  der  Kostenspezifkation  an  das  die  Auslieferung  nachsuchende  Gericht,
  durch  letzteres  erstattet.

Art.  VII.

Der  Transport  solcher  aus  deutschen  Bundesstaaten  oder  auch  aus  andern  Ländern
aus  zuliefernder  Individuen  wird  in  jenen  Bundesstaaten,  welche  sie  als  Zwischengebiet  berühren,
  unbehindert  gestattet  werden;  übrigens  unterliegt  diese  Verbindlichkeit  zur  Durchlieferung
  denselben  Ausnahmen  und  Beschränkungen,  welche  in  Art.  1.  Ziff.  1  bis  3  incl.
für  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  festgesetzt  sind.

Art.  VIII.

Die  Verhafteten  und  die  mit  zu  übergebenden  Gegenstände  werden  auf  dem  Wege
nach  dem  Bundesstaate,  an  welchen  die  Auslieferung  erfolgt,  ebenso  verpflegt  und  behandelt,
und  es  wird  in  gleichem  Maaße  hierfür  Vergütung  geleistet,  wie  dieses  für  die  eigenen