202 Anhang.
es müßten noch andere Umstände in die Erscheinung treten,
die den Vermögensverfall des Hilfsdienstpflichtigen erkennen
lassen, z. B. Wechselproteste, Versäumnisurteile und
dergl. Ebensowenig gibt in prozessualer Beziehung die
bevorstehende oder die erfolgte Einberufung zum Hilfsdienste
einen Arrestgrund ab.
Miet- oder Pachtvertäge werden vom
Hilfsdienst nicht berührt. Insbesondere würde die durch
ihn veranlaßte Entziehung von Arbeitskräften mit nachsolgender
Schließung des Betriebes keine den Miet= oder
Pachtgegenstand selbst betreffende behördliche Maßnahme
dar stellen, die den Mieter oder Pächter zur fristlosen Kündigung
berechtigen könnte. In Gesellschaftsverhältnisse
des bürgerlichen Rechts kann der Hilfsdienst
insofern eingreifen, als er unter Umständen den dazu herangezogenen
geschäftsführenden Gesellschafter zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung unfähig macht und den
Mitgesellschaftern einen wichtigen Grund liefert, sie ihm
nach § 712 BGB. zu entziehen. Liegt ein Auftragsverhältnis
vor, so ist der zum Hilfsdienst einberufene
Beauftragte zu seiner sofortigen Kündigung gemäß
§ 671 BGB. befugt, ohne Schadensersatzansprüche besorgen
zu müssen.
II. Stillegung und Zusammenlegung
von Betrieben.
Schon vor der Beratung des Gesetzes wurde in der
Sffentlichleit vielfach die Befürchtung geäußert, es könne
in großem Umfange die Schließung der nicht als kriegsnotwendig
anerkannten Betriebe zur Folge haben. Diesen
Stimmen wurde von maßgebender Seite im Reichstage
entgegengehalten'), daß keine Bestimmung des HDG. den
Behörden das Recht zu einer derartigen Maßnahme ##be.
6 J) Dr. Helfferich, Generalleutnant Groener, Sitzungsbericht
S. 2160 f. und 2182.