Anhang. 209
aussichtlich aber nicht über seine Geltungsdauer hinaus,
wäre es unbillig, wollte man ihnen die Lasten der sozialen
Versicherung aufbürden, ohne daß sie jemals Aussicht auf
den Genuß ihrer Vorteile hätten. Der hiergegen den der
Angestelltenversicherung unterliegenden Personen, die nur
während der Dauer des Kriegszustandes eine versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben, bereits durch die Bundesratsverordnung
vom 30. September 1916 (Rl. S.
10970) gewährte Schutz ist nunmehr hinsichtlich der Invaliden-
und Hinterbliebenenrersicherung auch den ihrer Beschäftigung
nach der RVO. Unterworfenen zuteil geworden,
allerdings in veränderter Gestalt. Sie sind nämlich
nach § 14 V. I nur versicherungspflichtig, wenn sie binnen
zwei Monaten nach Verkündung der VlI (dem 26. Februar
191701) im Falle späteren Eintritts in die Beschäftigung
binnen zwei Monaten von diesem Zeitpunkte ab —
vom Arbeitgeber die Leistung von Beiträgen verlangen.
Ohne diese ausdrückliche Willenserklärung bleiben sie versicherungsfrei.
Werden trotzdem Beiträge entrichtet, so
sollen sie als zu Recht verwendet gelten, wenn die Tätigkeit
eine an sich, d. h. nach den Regeln der §§ 1226ff. RV0.,
versicherungspflichtige ist. Man wird sie dem Sinne dieser
Vorschrift nach sogar als Pflichtbeiträge zu betrachten
haben, so daß sie zur Verkürzung der Wartezeit oder zur
Anrechnung der für die freiwillige Versicherung geleisteten
Beiträge gemäß 8§ 1278, 1279 RV0O. dienen können.
Das Gegenstück zu den Vorschriften die eine unbillige
Heranziehung zu der sozialen Versicherung verhsiten
sollen, bilden die Bestimmungen, welche den bisher Versicherten
vor den Nachteilen bewahren, die ihm durch die
Beschäftigung im Hilfsdienst infolge Veränderung seiner
Tätigkeit erwachsen könnten. 8 4 V. sichert ihn vor dem
Ausscheiden aus der Krankenversicherung der RVO. oder
1) Also spätestens am 26. April 1917.
Herrmann, Hilfsdienstgesesz. 14