Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Anhang.  209

aussichtlich  aber  nicht  über  seine  Geltungsdauer  hinaus,
wäre  es  unbillig,  wollte  man  ihnen  die  Lasten  der  sozialen
Versicherung  aufbürden,  ohne  daß  sie  jemals  Aussicht  auf
den  Genuß  ihrer  Vorteile  hätten.  Der  hiergegen  den  der
Angestelltenversicherung  unterliegenden  Personen,  die  nur
während  der  Dauer  des  Kriegszustandes  eine  versicherungspflichtige
  Tätigkeit  ausüben,  bereits  durch  die  Bundesratsverordnung
  vom  30.  September  1916  (Rl.  S.
10970)  gewährte  Schutz  ist  nunmehr  hinsichtlich  der  Invaliden-
  und  Hinterbliebenenrersicherung  auch  den  ihrer  Beschäftigung
  nach  der  RVO.  Unterworfenen  zuteil  geworden,
  allerdings  in  veränderter  Gestalt.  Sie  sind  nämlich
nach  §  14  V.  I  nur  versicherungspflichtig,  wenn  sie  binnen
zwei  Monaten  nach  Verkündung  der  VlI  (dem  26.  Februar
191701)  im  Falle  späteren  Eintritts  in  die  Beschäftigung
  binnen  zwei  Monaten  von  diesem  Zeitpunkte  ab  —
vom  Arbeitgeber  die  Leistung  von  Beiträgen  verlangen.
Ohne  diese  ausdrückliche  Willenserklärung  bleiben  sie  versicherungsfrei.
  Werden  trotzdem  Beiträge  entrichtet,  so
sollen  sie  als  zu  Recht  verwendet  gelten,  wenn  die  Tätigkeit
  eine  an  sich,  d.  h.  nach  den  Regeln  der  §§  1226ff.  RV0.,
versicherungspflichtige  ist.  Man  wird  sie  dem  Sinne  dieser
Vorschrift  nach  sogar  als  Pflichtbeiträge  zu  betrachten
haben,  so  daß  sie  zur  Verkürzung  der  Wartezeit  oder  zur
Anrechnung  der  für  die  freiwillige  Versicherung  geleisteten
Beiträge  gemäß  8§  1278,  1279  RV0O.  dienen  können.

Das  Gegenstück  zu  den  Vorschriften  die  eine  unbillige
  Heranziehung  zu  der  sozialen  Versicherung  verhsiten
sollen,  bilden  die  Bestimmungen,  welche  den  bisher  Versicherten
  vor  den  Nachteilen  bewahren,  die  ihm  durch  die
Beschäftigung  im  Hilfsdienst  infolge  Veränderung  seiner
Tätigkeit  erwachsen  könnten.  8  4  V.  sichert  ihn  vor  dem
Ausscheiden  aus  der  Krankenversicherung  der  RVO.  oder

1)  Also  spätestens  am  26.  April  1917.

Herrmann,  Hilfsdienstgesesz.  14