Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

210  Anhang.

einer  Krankenkasse,  §  18  vor  dem  Erlöschen  der  Anwartschaft
  in  der  Angestelltenversicherung.

Besonderer  Maßnahmen  bedurfte  es  auch,  um  die
Rechte  der  in  der  Etappe  dem  Hilfsdienst  obliegenden  Personen
  zu  wahren.  Mit  ihnen  beschäftigen  sich  die  88  5,
10,  15  und  17.  Der  erstgenannte  stellt  hinsichtlich  der
Krankenversicherung  ihren  Aufenthalt  im  Auslande  einem
Aufenthalt  im  Inlande  gleich.  In  ähnlicher  Weise  unterstellt
  §  15  VI!I  die  hilfsdien  stliche  Auslandstätigkeit  schlechthin
der  Versicherungspflicht  auch  ohne  die  Voraussetzungen  des
5  1330  RV0O.,  also  ohne  daß  es  sich  um  einen  Betrieb
im  Inlande  zu  handeln  braucht,  der  vorübergehend  Personen
  im  Auslande  beschäftigt.  8§  10  erstreckt  die  reichsgesetzlichen
  Unfallversicherungsbestimmungen  auf  die  Beschäftigung
  im  Ausland,  unterwirft  sie  aber  wesentlichen
Veränderungen.  Versicherungsträger  ist  dabei  das  Reich.
Nach  §  17  endlich  unterliegen  Tätigkeiten  im  vaterländischen
  Hilfsdienst,  die  im  Auslande  ausgeübt  werden,  den
reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Angestelltenversicherung.


Um  dem  Hilfsdienst  möglichst  viele  Kräfte  zuzuführen,
ordnen  die  §5  13  und  16  V.  I  an,  daß  die  Übernahme
einer  Beschäftigung  im  vaterländischen  Hilfsdienst  sowie
der  dabei  erzielte  Lohn  weder  im  Unfallentschädigungsverfahren
  bei  der  Feststellung,  ob  und  in  welchem  Maße  der
Verletzte  in  seiner  Erwerbstätigkeit  geschädigt  ist,  noch
im  Rentenverfahren  bei  der  Feststellung,  ob  Erwerbsfähigkeit
  oder  ob  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt,  verwertet
  werden  dürsen.  In  der  Praxis  werden  diese  Bestimmungen
  oft  Schwierigkeiten  machen.  Zunächst  fragt
es  sich,  ob  sie  ohne  Unterschied  auf  alle  im  Hilfsdienst
tätigen  Personen  anzuwenden  sind.  Das  ist  zu  verneinen.
Die  „übernahme  einer  Beschäftigung“  bedeutet  etwas  anderes
  als  „die  Beschäftigung“  oder  „die  Tätigkeit“.  Würde
diese  Ausdrucksweise  die  Vollendung,  den  Zustand  der