210 Anhang.
einer Krankenkasse, § 18 vor dem Erlöschen der Anwartschaft
in der Angestelltenversicherung.
Besonderer Maßnahmen bedurfte es auch, um die
Rechte der in der Etappe dem Hilfsdienst obliegenden Personen
zu wahren. Mit ihnen beschäftigen sich die 88 5,
10, 15 und 17. Der erstgenannte stellt hinsichtlich der
Krankenversicherung ihren Aufenthalt im Auslande einem
Aufenthalt im Inlande gleich. In ähnlicher Weise unterstellt
§ 15 VI!I die hilfsdien stliche Auslandstätigkeit schlechthin
der Versicherungspflicht auch ohne die Voraussetzungen des
5 1330 RV0O., also ohne daß es sich um einen Betrieb
im Inlande zu handeln braucht, der vorübergehend Personen
im Auslande beschäftigt. 8§ 10 erstreckt die reichsgesetzlichen
Unfallversicherungsbestimmungen auf die Beschäftigung
im Ausland, unterwirft sie aber wesentlichen
Veränderungen. Versicherungsträger ist dabei das Reich.
Nach § 17 endlich unterliegen Tätigkeiten im vaterländischen
Hilfsdienst, die im Auslande ausgeübt werden, den
reichsgesetzlichen Vorschriften über die Angestelltenversicherung.
Um dem Hilfsdienst möglichst viele Kräfte zuzuführen,
ordnen die §5 13 und 16 V. I an, daß die Übernahme
einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst sowie
der dabei erzielte Lohn weder im Unfallentschädigungsverfahren
bei der Feststellung, ob und in welchem Maße der
Verletzte in seiner Erwerbstätigkeit geschädigt ist, noch
im Rentenverfahren bei der Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit
oder ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, verwertet
werden dürsen. In der Praxis werden diese Bestimmungen
oft Schwierigkeiten machen. Zunächst fragt
es sich, ob sie ohne Unterschied auf alle im Hilfsdienst
tätigen Personen anzuwenden sind. Das ist zu verneinen.
Die „übernahme einer Beschäftigung“ bedeutet etwas anderes
als „die Beschäftigung“ oder „die Tätigkeit“. Würde
diese Ausdrucksweise die Vollendung, den Zustand der