Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG. 81. 
ständlich die Einziehung zum Waffendienst lediglich aus 
militärischen Gründen erfolgen. Die militärische An- 
und Abmeldung des Reklamierten beim Arbeitswechsel 
ist den militärischen Bestimmungen entsprechend not- 
wendig, damit die Kontrolle über den Aufenthalt der 
Wehrpflichtigen nicht verloren geht. Selbstverständ- 
lich wird durch vorstehende Bestimmungen das Recht 
der Militärverwaltung nicht berührt, in den Betrieben 
überflüssige und ersetzbare Wehrpflichtige einzuziehen.“ 
Sind demnach grundsätzlich die Reklamierten den 
übrigen Hilfsdienstpflichtigen gleichgestellt, so darf doch 
bei ihnen der oben hervorgehobene Gesichtspunkt nicht 
außer acht gelassen werden, daß sie nur solange vom 
Heeresdienst entbunden sind, als ihre Ziviltätigkeit für 
den Staat wertvoller ist als er. Bei jedem Stellen- 
wechsel, den sie anstreben, werden sie deshalb zu über- 
legen haben, ob die in Aussicht genommene neue Be- 
schäftigung ebenfalls diesem Erfordernisse genügt. Eine 
besondere Prüfung der Veranlassung für die Auf- 
lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses ordnet außer- 
dem § 35 Anw. an. Im Gegensatz zu den Reklamier- 
ten stehen die Abkommandierten, die den Militär- 
gesetzen unterliegen. 
7. Den Begriff des vaterländischen Hilfsdienstes 
umschreibt § 2 HiD. 
8. Die Worte, während des Krieges“ weisen nur 
auf den Charakter des Gesetzes als einer Kriegsmaß- 
nahme hin, bedeuten aber nicht, daß mit dem Frie- 
densschluß ohne weiteres die Hilfsdienstpflicht endet. 
Sie erlischt erst mit dem Außerkrafttreten des Ge. 
setzes, dessen Zeitpunkt § 20 bestimmt. 
9. Räumlich ist der Geltungsbereich der Hilfs- 
dienstpflicht unbegrenzt. Das äußert sich in zwei Be- 
ziehungen: Jeder Deutsche, auch der im Ausland wei-
	        
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