Contents : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

222  Anhang.

lichen  Betrieben  und  Organisationen  ihres  Bezirks.  Das
Kriegsamt  richtet  namentlich  an  alle  Interessenten  den
dringenden  Rat,  vor  Neugründung  von  Betrieben  zur
Herstellung  von  Kriegsmaterial  sich  mit  der  zuständigen
Kriegsamtstelle  in  Verbindung  zu  setzen,  da  auf  wirtschaftlichste
  Ausnutzung  der  Rohstoffe  und  Maschinen  und  möglichste
  Ersparung  von  Arbeitskräften,  vor  allem  von  Werkmeistern
  und  Facharbeitern  Bedacht  zu  nehmen  ist  und
Unternehmer,  die  diesen  Anforderungen  nicht  gerecht  werden,
  sich  Enttäuschungen  und  Verlusten  aussetzen.  Kriegsamtstellen
  befinden  sich  am  Sitze  jedes  stellvertretenden  Generalkommandos,
  für  das  III.  A.-K.  beim  Oberkommando
in  den  Marken,  ferner  in  Düsseldorf  und  beim  Gonvernement
  Metz,  Kriegsamtnebenstellen  mit  demselben  Wirkungskreise
  in  Diedenhofen,  Kattowitz,  Ludwigshafen,
Mannheim.  Mülhausen  i.  E.,  Siegen.  Die  Kriegsamtstellen
  in  Brüssel,  Warschau  und  Wien  besitzen  nur  die
Eigenschaft  von  Nachrichtenorganisationen.

Bei  der  großen  Bedeutung,  die  im  Wirtschaftsleben,
nicht  zum  wenigsten  für  den  Hilfsdienst,  den  Reklamationen
  zukommt,  seien  nachstehend  die  wesentlichsten  Bestimmungen
  darüber  wiedergegeben:

1.  Sämtliche  Reklamationsgesuche  sind  an  das  örtlich
zuständige  stellvertretende  Generalkommando  oder
nach  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  an  die  örtlich  zuständigen  Bezirkskommandos
  oder  Ersatzkommissionen  zu  richten.  Zur  Prüfung
  der  Gesuche  bedienen  sich  die  stellvertretenden
Generalkommandos  der  Kriegsamtstellen,  soweit  es
sich  um  die  Industrie  (Betriebsleiter,  Angestellte,
Arbeiter)  handelt,  und  der  Kriegswirtschaftsämter
und  Kriegswirtschaftsstellen,  soweit  es  sich  um  die
Landwirtschaft  handelt.