Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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waltung  des  Correspondentrheders  durch  die  Mehrheit  hindert  die  Minderheit  nicht,  ihr
Recht  geltend  zu  machen.
Art.  467.

Jeder  Mitrheder  hat  nach  Verhältniß  seiner  Schiffspart  zu  den  Ausgaben  der  Rhe—
derei,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur  des  Schiffes  beizutragen.


Ist  ein  Mitrheder  mit  Leistung  seines  Beitrages  in  Verzug  und  wird  das  Geld
von  Mitrhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  denselben  von  Rechtswegen  zur  Entrichtung
  von  Zinsen  von  dem  Zeitpunkte  der  Vorschüsse  an  verpflichtet.  Ob  durch  einen
solchen  Vorschuß  ein  Pfandrecht  an  der  Schiffspart  des  säumigen  Mitrheders  erworben
wird,  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.  Auch  wenn  ein  Pfandrecht  nicht  erworben
  ist,  wird  durch  den  Vorschuß  ein  versicherbares  Interesse  hinsichtlich  der  Schiffspart
  für  die  Mitrheder  begründet.  Im  Falle  der  Versicherung  dieses  Interesses  hat
der  säumige  Mitrheder  die  Kosten  derfelben  zu  ersetzen.

Art.  468.

Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur  des
Schiffes  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen  worden  ist,  welchem
die  Rhederei  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,  welcher  dem
Beschlusse  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen
  Einzahlungen  dadurch  befreien,  daß  er  seine  Schiffspart  ohne  Anspruch
auf  Entgeld  aufgibt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß  dieß  den
Mitrhedern  oder  dem  Correspondentrheder  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Tage  des
Beschlusses  oder,  wenn  er  bei  der  Beschlußfassung  nicht  anwesend  und  nicht  vertreten
war,  innerhalb  dreier  Tage  nach  der  Mittheilung  des  Beschlusses  gerichtlich  oder  notariell
  kund  geben.

Die  aufgegebene  Schiffspart  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach  Verhältniß  der
Größe  ihrer  Schiffsparten  zu.

Art.  469.

Die  Vertheilung  des  Gewinnes  und  Verlustes  geschieht  nach  der  Größe  der
Schiffsparten.

Die  Berechnung  des  Gewinnes  und  Verlustes  und  die  Auszahlung  des  etwaigen