Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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welche  die  Sendung  gerichtet  ist,  eine  Bescheiniguug  über  den  Inhalt  ertheilt  wird.  Es  erfolgt
alsdann  auf  Grund  der  letzteren  die  zollfreie  Ablassung  oder  falls  der  Inhalt  zollpflichtig  ist,

die  Erhebung  des  Eingangsgolls.
G.  10.

Die  Verzollung  erfolgt  jedesmal  nach  dem  Ergebniß  des  Revisionsbefundes.
.  11.

Hat  der  Adressat  den  Bestimmungsort  des  Poststücks  verlassen,  aber  Auftrag  wegen
Nachsendung  des  Gegenstandes  gegeben,  oder  wird  von  ihm  die  Weitersendung  desselben  ohne
vorherige  Eröffnung  und  Revision  beantragt,  so  kann  ein  solches  Poststück  mittelst  der  Post
weiter  befördert  werden,  nachdem  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welcher  dasselbe  zunächst  übergeben
  worden,  die  Inhaltserklärung,  beziehungsweise  die  Revisionsnote  mit  einem  entsprechenden
Vermerk  versehen  und  mit  diesem  Papier  das  Poststück  an  die  Poststelle  zurückgegeben  hat.

Ist  der  neue  Bestimmungsort  im  Zollvereinsgebiet  belegen,  so  wird  die  Sendung  nedst
Inhaltserklärung  oder  Revisionsnote  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  jenes  Ortes  durch  die  Post
zugeführt.

Liegt  der  neue  Bestimmungsort  außerhalb  des  Vereinsgebiets,  so  wird  das  Poststück
nebst  Inhaltserklärung  dorthin  nachgesandt  (F.  12).

g.  12.

So  lange  ein  vom  Auslande  eingegangenes  Poststück  nicht  aus  den  Händen  der  Postoder
  der  Zoll=  oder  Steuerbehörde  gekommen  ist,  steht  jedem  Adressaten  frei,  dessen  Annahme
abzulehnen.

Bei  Sendungen,  welche,  weil  der  Adressat  die  Annahme  verweigert  hat  oder  nicht  zu
ermitteln  ist,  unbestellbar  sind,  ist  zu  unterscheiden,  ob  die  schließliche  Abfertigung

a)  noch  nicht  stattgefunden,  oder
b)  bereits  stattgefunden  hat.

Im  Falle  zu  a)  ist  die  Zoll=  oder  Steuerstelle,  welcher  das  Poststück  übergeben  worden,
von  der  Poststelle,  unter  Vorzeigung  des  mit  dem  Vermerk  über  die  Unbestellbarkeit  und  die
zu  bewirkende  Rücksendung  versehenen  Begleitbriefes,  bezlehungsweise  der  Begleitadresse  oder
der  Abschrift  derselben,  um  Rückgabe  des  Poststücks  zu  ersuchen.  Die  Zoll=  oder  Steuerstelle
versieht  hierauf  die  Inhaltserklärung,  beziehungsweise  Revisionsnote  mit  einem  entsprechenden
Vermerk  und  gibt  das  Poststück  nebst  dem  letztgedachten  Papier  an  die  Poststelle  zurück,  welche
die  Rücksendung  besorgt.