Wechsel d. Beschäftigungsverhältnisses — Abkehrschein. 87
1. Allgemeines. Abkehrscheine in der Bedeutung,
die das Hilfsdienstgesetz ihnen beilegt, waren
zuvor in Deutschland von Gesetzes wegen nur im
Bergbau üblich, im übrigen ganz vereinzelt auf Grund
freier Vereinbarung zwischen den Organisationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, z. B. in der Metallindustrie
Groß-Berlins. In seiner allgemeinen
Anordnung besitzt das HDG. einen Vorläufer in dem
englischen Gesetz, betreffend Vorkehrungen zur Förderung
wirksamer Herstellung, Beförderung und Lieferung
von Rüstungsgegen ständen vom 2. Juli 1915 (Gewerkschaftsausgabe
S. 22 ff.), das die Karenzzeit so
gar auf sechs Wochen bemißt. Seine Berechtigung
findet § 9 in der Notwendigkeit, im vaterländischen
Interesse die kriegswichtigen Betriebe vor den mit der
Abwanderung und dem Wechsel der Arbeitskräfte verbundenen
Unzuträglichkeiten zu bewahren.
Dem Abbkehrschein stellen die Ausführungsbestimmungen
weitere Bescheinigungen zur Seite, die
von Behörden erteilt werden und mit gleicher Wirkung
ausgestattet sind: die schriftliche Auskunft des
§ 2 A. II und den Befreiungsschein des § 34 Anw.
2. Von dem Verbot des Abs. 1 werden alle Stellen
betroffen, die Beschäftigung zu vergeben haben,
Luxus= wie Hilfsbetriebe, private Unternehmer wie
behördliche Einrichtungen und Behörden.
3. Der Begriff des Hilfsdienstpflichtigen ist in
5* 1 erläutert: die nicht dazugehörenden Personen,
also Männer unter 17 und über 60 Jahre, die im
Heeresdienst Befindlichen, Frauen und Ausländer,
unterliegen nicht der Vorschrift des § 9.
4. Ob die Beschäftigung entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgen soll, ist gleichgültig; auch die Einstellung
als sogenannter „Volontär“ würde die Be-