Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Wechsel  d.  Beschäftigungsverhältnisses  —  Abkehrschein.  87

1.  Allgemeines.  Abkehrscheine  in  der  Bedeutung,
  die  das  Hilfsdienstgesetz  ihnen  beilegt,  waren
zuvor  in  Deutschland  von  Gesetzes  wegen  nur  im
Bergbau  üblich,  im  übrigen  ganz  vereinzelt  auf  Grund
freier  Vereinbarung  zwischen  den  Organisationen
der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  z.  B.  in  der  Metallindustrie
  Groß-Berlins.  In  seiner  allgemeinen
Anordnung  besitzt  das  HDG.  einen  Vorläufer  in  dem
englischen  Gesetz,  betreffend  Vorkehrungen  zur  Förderung
  wirksamer  Herstellung,  Beförderung  und  Lieferung
  von  Rüstungsgegen  ständen  vom  2.  Juli  1915  (Gewerkschaftsausgabe
  S.  22  ff.),  das  die  Karenzzeit  so
gar  auf  sechs  Wochen  bemißt.  Seine  Berechtigung
findet  §  9  in  der  Notwendigkeit,  im  vaterländischen
Interesse  die  kriegswichtigen  Betriebe  vor  den  mit  der
Abwanderung  und  dem  Wechsel  der  Arbeitskräfte  verbundenen
  Unzuträglichkeiten  zu  bewahren.

Dem  Abbkehrschein  stellen  die  Ausführungsbestimmungen
  weitere  Bescheinigungen  zur  Seite,  die
von  Behörden  erteilt  werden  und  mit  gleicher  Wirkung
  ausgestattet  sind:  die  schriftliche  Auskunft  des
§  2  A.  II  und  den  Befreiungsschein  des  §  34  Anw.

2.  Von  dem  Verbot  des  Abs.  1  werden  alle  Stellen
  betroffen,  die  Beschäftigung  zu  vergeben  haben,
Luxus=  wie  Hilfsbetriebe,  private  Unternehmer  wie
behördliche  Einrichtungen  und  Behörden.

3.  Der  Begriff  des  Hilfsdienstpflichtigen  ist  in
5*  1  erläutert:  die  nicht  dazugehörenden  Personen,
also  Männer  unter  17  und  über  60  Jahre,  die  im
Heeresdienst  Befindlichen,  Frauen  und  Ausländer,
unterliegen  nicht  der  Vorschrift  des  §  9.

4.  Ob  die  Beschäftigung  entgeltlich  oder  unentgeltlich
  erfolgen  soll,  ist  gleichgültig;  auch  die  Einstellung
  als  sogenannter  „Volontär“  würde  die  Be-