Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

(No.  90.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  den  Königlich-Preußischen
und  Herzoglich-Nassauischen  Landen.  Vom  Sten  April  1812.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  dem  Herzoglich-Nassauischen  Staats-Ministerium  auf  desselben
  Veranlassung  von  Unserm  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
die  Erklärung  gegeben  worden  ist,  daß  der  Abschoß  bei  allen  Erb=  und  Vermächtniß-Fallen
  und  das  Abfahrksgeld  bei  allen  denjenigen  Auswanderungen
aus  den  Preußischen  Staaten  nach  den  Herzoglich-Nassauischen  Landen,  welche
  mit  Unserer  Erlaubniß  geschehen,  gegen  völlige  Reciprocikät  cessiren  soll;
so  wollen  und  verordnen  Wir,  daß  in  allen  denjenigen  innerhalb  Unserer
Staaten  ekwa  jetzt  vorhandenen  oder  künftig  vorkommenden  Erbschafts-,  Vermächtniß=
  und  Vermögens-Erportationsfallen,  wo  die  Verabfolgung  nach
den  Herzoglich-Nassauischen  Landen  geschieht,  in  Gemäßheit  jener  Erkldrung
verfahren  werde,  ohne  Unterschied,  es  möge  der  zum  Abschoß  und  Abfahrtsgeld
  Berechtigte  der  Fiskus  oder  eine  Privakperson  oder  Kommune  sepn.

An  die  Provinzial-Regierungen  ist  bereits  unker  dem  4ten  April  1811.
ein  diese  Verfugung  enthaltendes  Circulare  ergangen.

Wir  befehlen  nun,  daß  gegenwärtige  Verordnung  zu  sämmtlicher  Behörden
  und  aller  Unserer  Unterthanen  genauen  Nachachtung  öffentlich  bekannt
gemacht  werde.

Urkundlich  unker  Unserer  Königlichen  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  Z#en  April  1812.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Golctz.

No.  91.)