(No. 90.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königlich-Preußischen
und Herzoglich-Nassauischen Landen. Vom Sten April 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem dem Herzoglich-Nassauischen Staats-Ministerium auf desselben
Veranlassung von Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
die Erklärung gegeben worden ist, daß der Abschoß bei allen Erb= und Vermächtniß-Fallen
und das Abfahrksgeld bei allen denjenigen Auswanderungen
aus den Preußischen Staaten nach den Herzoglich-Nassauischen Landen, welche
mit Unserer Erlaubniß geschehen, gegen völlige Reciprocikät cessiren soll;
so wollen und verordnen Wir, daß in allen denjenigen innerhalb Unserer
Staaten ekwa jetzt vorhandenen oder künftig vorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß=
und Vermögens-Erportationsfallen, wo die Verabfolgung nach
den Herzoglich-Nassauischen Landen geschieht, in Gemäßheit jener Erkldrung
verfahren werde, ohne Unterschied, es möge der zum Abschoß und Abfahrtsgeld
Berechtigte der Fiskus oder eine Privakperson oder Kommune sepn.
An die Provinzial-Regierungen ist bereits unker dem 4ten April 1811.
ein diese Verfugung enthaltendes Circulare ergangen.
Wir befehlen nun, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Behörden
und aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht werde.
Urkundlich unker Unserer Königlichen eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den Z#en April 1812.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Golctz.
No. 91.)