Full text: Die Stellung des deutschen Kaisers

-— 60 - 
sofern ein Druckfehler vorgekommen ist. Denn dafür ist 
der Reichskanzler verantwortlich, „weil er auf einem Ver- 
sehen derjenigen Personen beruht, deren sich der Reichs- 
kanzler zu der ihm obliegenden Verkündigung des Ge- 
setzes bedient)“. 
Die an die kaiserliche Ausfertigung und Verkündigung 
von Laband angeschlossene Erörterung, ob im Reiche ein 
Prüfungsrecht der Behörden in Ansehung des verfassungs- 
mässigen Zustandekommens der Gesetze existiert oder 
nicht, dürfte gleichwohl nicht hierher gehören. Denn für 
die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines solchen 
Rechtes im Reiche ist es belanglos, ob der Kaiser die 
Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze vorzu- 
nehmen hat oder sonst eine Persönlichkeit bezw. ein 
Faktor der Reichsgesetzgebung. 
!) Vgl. zu diesen Ausführungen Fleischmann a. a. O. S. 98.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.