Zweiter Teil. Verfahren. 88 130, 131. 99
130.1) Die Bestimmungen der §§ 122, 124, 125
Absatz 2 und 3, §§ 126, 128 Absatz 1 und 3 finden
auf die Gerichtsofsiziere und die Kriegsgerichtsräthe, so-
weit sie außerhalb der Hauptverhandlungen mit Unter-
suchungshandlungen beauftragt sind, entsprechende An-
wendung.2)
Das Ablehnungsgesuch ist an denjenigen Gerichts-
herrn zu richten, welcher den Auftrag ertheilt hat.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Ge-
richtsherr.3)
Wird das Ablehnungsgesuch bei Vornahme der
Untersuchungshandlung angebracht, so ist dasselbe zu
Protokoll zu nehmen. Der Gerichtsoffizier oder Kriegs-
gerichtsrath kann das Ablehnungsgesuch, wenn es nicht
unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungs-
grundes oder offenbar nur in der Absicht angebracht
worden ist, das Verfahren zu verschleppen, als unzu-
lässig zurückweisen. Hiergegen findet binnen der Frist
von einem Tage die Rechtsbeschwerde 4) an den Gerichts-
herrn statt.
1) Bgl. 8 22 RStrPo.
2) Der Zweck dieser Vorschrift geht dahin, als Mitglieder
des erkennenden Gerichts alle diejenigen Personen auszu-
schließen, die sich infolge ihrer amtlichen Tätigkeit in der betr.
Sache möglicherweise ein mehr oder weniger bestimmtes Urteil
gebildet haben; es werden hierzu gerechnet und auf Grund des
§5 130 von dem Amte als erkennende Richter ausgeschlossen
nicht nur die zum Untersuchungsführer ernannten Personen
selbst, sondern auch diejenigen Personen, die, ohne formell
Führer der gesamten Untersuchung zu sein, einzelne —
wesentliche — Untersuchungshandlungen vorgenommen haben.
3) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Vgl. § 373.
4) Vgl. 9§ 369, 373.
F. Nr. 8. F. (Niedere Gerichtsbarkeit) Nr. 9.
131.1) Die für die Erledigung eines Ablehnungs-
gesuchs zuständige Stelle (§ 128 Absatz 2, § 130 Ab-
satz 3) hat auch dann zu entscheiden, wenn, ohne daß
7*