Das Deutsche Reich. Verfassung. 86. 15
Einzelstaaten nach deren Bedeutung verteilt sind. Preußen führt 17 Stimmen,
gibt aber bei Stimmengleichheit und bei Gesetzvorschlägen über Heer,
Kriegsflotte, Zölle und Verbrauchsteuern den Ausschlag, wenn es sich für
Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Elsaß-Lothringen
führt jetzt drei Stimmen, die aber nicht gezählt werden, wenn sie für
Preußen ausschlaggebend sind)).
8. Der jeweilige König von Preußen nimmt unter den deutschen
Fürsten als Deutscher Kaiser eine hervorragende Stelle ein. Er
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, Krieg zu erklären und
Frieden und Verträge zu schließen. Kriegserklärungen bedürfen, falls
nicht ein Angriff auf das Reichsgebiet erfolgt, der Zustimmung des
Bundesrats. Bei Verträgen über Gegenstände aus dem Bereich der
Reichsgesetzgebung wirken Bundesrat und Reichstag mit. Der Kaiser
beruft und schließt den Bundesrat und den Reichstag, verkündigt die Reichsgesetze
und überwacht deren Ausführung. Seine Zustimmung zu den
Gesetzen ist — abweichend von Preußens — nicht erforderlich. Er bestimmt
die Einrichtung des Heeres und der Kriegsflotte, führt den Oberbefehl
über beide, leitet die Post- und Telegraphenverwaltung und ernennt die
Offiziere und Reichsbeamtenio). Dem Kaiser gebührt die Ausübung der
Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen (§ 81) und der Schutzgewalt in den
Schutzgebieten (§ 198). — Eine Entschädigung aus Reichsmitteln bezieht
der Kaiser nicht, er verfügt aber über einen Dispositionsfonds. — Der
jedesmalige Thronfolger führt den Titel „Kronprinz des Deutschen Reichs“
und „Kaiserliche Hoheit“.
9. Die Vertretung des deutschen Volkes bildet der Reichstag.
Alle Reichsgesetze sind an seine Zustimmung gebunden; auch gebührt ihm
die Entlastung der Jahresrechnung. Er besteht aus 397 Mitgliedern, die
in den gesetzlich festgestellten Wahlkreisen für fünf Jahre in unmittelbarer
(direkter) Wahl mit geheimer Abstimmung durch verdeckte Stimmzettel
beiallgemeinem und gleichem Wahlrecht gewählt werden. Dem allgemeinen
und gleichen Wahlrecht — das außer dem Reiche in Bayern, Württemberg,
Baden, Oldenburg und Elsaß-Lothringen (§ 82), nicht aber in Preußen
(5 108) gilt — wird vorgeworfen, daß es nur die Zahl der Stimmen berücksichtigt,
nicht ihren Wert, der nach der Bildung, dem Urteil und dem
Vermögen der Wähler verschieden ist. Wähler (aktiv wahlberechtigt) ist
jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht unter Vor-*)
Werf. Art. 5—10, 12—16 u. 19. (Art. Ga ist für Elsaß-Lothringen durch
G. 31 Mai 11 RGB. 225 Art. 1 eingefügt.)
10) Das. Art. 11—19, 50, 53 u. 63.