Full text : Staatsbürgerkunde.

Das  Deutsche  Reich.  Verfassung.  86.  15

Einzelstaaten  nach  deren  Bedeutung  verteilt  sind.  Preußen  führt  17  Stimmen,
gibt  aber  bei  Stimmengleichheit  und  bei  Gesetzvorschlägen  über  Heer,
Kriegsflotte,  Zölle  und  Verbrauchsteuern  den  Ausschlag,  wenn  es  sich  für
Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.  Elsaß-Lothringen
  führt  jetzt  drei  Stimmen,  die  aber  nicht  gezählt  werden,  wenn  sie  für
Preußen  ausschlaggebend  sind)).

8.  Der  jeweilige  König  von  Preußen  nimmt  unter  den  deutschen
Fürsten  als  Deutscher  Kaiser  eine  hervorragende  Stelle  ein.  Er
hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  und  Verträge  zu  schließen.  Kriegserklärungen  bedürfen,  falls
nicht  ein  Angriff  auf  das  Reichsgebiet  erfolgt,  der  Zustimmung  des
Bundesrats.  Bei  Verträgen  über  Gegenstände  aus  dem  Bereich  der
Reichsgesetzgebung  wirken  Bundesrat  und  Reichstag  mit.  Der  Kaiser
beruft  und  schließt  den  Bundesrat  und  den  Reichstag,  verkündigt  die  Reichsgesetze
  und  überwacht  deren  Ausführung.  Seine  Zustimmung  zu  den
Gesetzen  ist  —  abweichend  von  Preußens  —  nicht  erforderlich.  Er  bestimmt
  die  Einrichtung  des  Heeres  und  der  Kriegsflotte,  führt  den  Oberbefehl
über  beide,  leitet  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung  und  ernennt  die
Offiziere  und  Reichsbeamtenio).  Dem  Kaiser  gebührt  die  Ausübung  der
Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  (§  81)  und  der  Schutzgewalt  in  den
Schutzgebieten  (§  198).  —  Eine  Entschädigung  aus  Reichsmitteln  bezieht
der  Kaiser  nicht,  er  verfügt  aber  über  einen  Dispositionsfonds.  —  Der
jedesmalige  Thronfolger  führt  den  Titel  „Kronprinz  des  Deutschen  Reichs“
und  „Kaiserliche  Hoheit“.

9.  Die  Vertretung  des  deutschen  Volkes  bildet  der  Reichstag.
Alle  Reichsgesetze  sind  an  seine  Zustimmung  gebunden;  auch  gebührt  ihm
die  Entlastung  der  Jahresrechnung.  Er  besteht  aus  397  Mitgliedern,  die
in  den  gesetzlich  festgestellten  Wahlkreisen  für  fünf  Jahre  in  unmittelbarer
(direkter)  Wahl  mit  geheimer  Abstimmung  durch  verdeckte  Stimmzettel
beiallgemeinem  und  gleichem  Wahlrecht  gewählt  werden.  Dem  allgemeinen
und  gleichen  Wahlrecht  —  das  außer  dem  Reiche  in  Bayern,  Württemberg,
Baden,  Oldenburg  und  Elsaß-Lothringen  (§  82),  nicht  aber  in  Preußen
(5  108)  gilt  —  wird  vorgeworfen,  daß  es  nur  die  Zahl  der  Stimmen  berücksichtigt,
  nicht  ihren  Wert,  der  nach  der  Bildung,  dem  Urteil  und  dem
Vermögen  der  Wähler  verschieden  ist.  Wähler  (aktiv  wahlberechtigt)  ist
jeder  Deutsche,  der  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  nicht  unter  Vor-*)

  Werf.  Art.  5—10,  12—16  u.  19.  (Art.  Ga  ist  für  Elsaß-Lothringen  durch

G.  31  Mai  11  RGB.  225  Art.  1  eingefügt.)
10)  Das.  Art.  11—19,  50,  53  u.  63.