Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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5)  Abweichungen  von  obigen  Bestimmungen  (Ziff.  1,  2  und  4)  sind  nur  aus  erheb—
lichen  Gründen  jedoch  unbeschadet  der  Erhaltung  der  standortsgemäßen  Holz=  und
Betriebsart  (Art.  2  Abs.  2  des  Gesetzes)  zulässig.

Im  periodischen  Streunutzungsplan  ist  Anordnung  dahin  zu  treffen,  daß  in  günstigeren
  Jahrgängen  die  zur  Streunutzung  zu  öffnende  Fläche  unter  den  durchschnittlich
  jährlichen  Betrag  ermäßigt  und  auf  diese  Weise  eine  Reserve  für  Jahrgänge
mit  außerordentlichem  Stroh=  und  Futtermangel  angesammelt  werde.  In  welchem
Umfang  hiernach  eine  Ermäßigung  oder  Erhöhung  der  Nutzungsfläche  innerhalb  der
durch  den  periodischen  Streunutzungsplan  gezogenen  Grenzen  einzutreten  habe,  ist
bei  Aufstellung  des  jährlichen  Streunutzungsplans  (vergl.  §.  15  unten)  in  Erwägung
zu  ziehen.

§.  9.

Die  technischen  Gutachten.
Die  Voraussetzungen  des  Art.  3  Abs.  3  des  Gesetzes  treffen  zu,  wenn:
1)  der  Waldbesitz  einer  Körperschaft  die  Gesammtfläche  von  30  Hektar  nicht
übersteigt,
oder  wenn
2)  der  Nutzungsetat  ausschließlich  auf  die  Jahresschlagfläche  gegründet  werden  kann.
In  den  dießfalls  aufzustellenden  summarischen  technischen  Gutachten  sind  die  bestehenden
  Waldflächen=  und  Betriebsverhältnisse  unter  Beifügung  einer  Altersklassenübersicht
  darzustellen  und  hienach  gedrängte  Vorschriften  über  die  jährlich  einzuhaltende  Nutzung,
den  Culturbetrieb  und  die  sonstige  Waldbehandlung  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  zu
ertheilen.

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Zu  Art.  4  des  Gesetzes.
8.  10.
Geschäftsgang  bei  der  Aufstellung  der  Wirthschaftsplane.

Vor  der  Inangriffnahme  der  Detail-Arbeiten  sind  die  bei  der  Aufstellung  des  Wirthschaftsplans
  zu  beachtenden  Grundsätze  bezüglich  der  Wahl  der  Holzart,  Betriebsart  und
Umtriebszeit,  der  Bildung  der  Wirthschaftsverbände,  der  Waldeintheilung,  sowie  der  für
die  Waldbeschreibung  maßgebenden  Verjüngungs=  und  Culturarten  im  Einvernehmen
mit  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen.  Die  zu  diesem  Zweck  einzuleitende
  Vorberathung  ist  in  der  Regel  mit  der  —  der  Wirthschaftseinrichtung  unmittel-2