Full text: Die historischen Dokumente aus Deutschlands Eisernem Jahr 1914 bis 1915.

  
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Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrates vom 4 März 1915 wird für den 
Bezirk der Stadt Charlottenburg angeordnet: 
Wer mit Beginn des 15. März Vorräte an Kartofleln in Mengen von mindestens 1 Zentner hat. ist verpflichtet. die 
Vorräte dem Magistrat der Stadt Charlottenburg anzuzeigen. Vorräte unter 1 Zentner sind nicht an- 
zuzeigen. Anzuzeigen sind nur Vorräte, die im Gebiet der Stadt Charlottenburg lagern. 
Anzeigepflichtig ist jeder der Kartoffein in Mengen von 1 Zentner und mehr in Gewahrsam hat, gleichviel 
ob er Eigentümer ist, oder niücht. 
Die Anzeige hat schriftlich auf einem vorgeschriebenen Formular zu erfolgen. Diese Formulare werden von 
Sonnabend, den 13. März ab auf den Polizei-Revieren, in den Brotkommissionen und im Stalistischen Amt der Stadt 
Charlottenburg, Rathaus, Zimmer 131 kostenlos abgegeben. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare sind bis 
Mittwoch, den 17. März bei den Brotkommissionen oder auf dem Statistischen Amt der Stadt Charlottenburg, Rathaus. 
Zimmer 131) abzugeben, oder dem Statistischen Amt einzusenden. 
Vorräte, die sich am 15. März auf dem Transport befnden, Sind unverzüglich nach dem Empfang von dem 
Empfänger zu melden. 
Wer vorsätzlich die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpllichtet ist. nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver- 
mögensfalle mit Gelängnis bis zu sechs Monaten bestrat. 
  
Charlottenburg, den 11. März 1915. 
Der Magistrat. 
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