126
Nr. 8,318. S. 75.
Ministerial-Entschließung vom 29. April 1842, die Apothekenordnung
für das Königreich Bayern, hier den Vollzug des §S. 4. Ziffer 2.
derselben betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Bericht bezeichneten Betreffes vom 2. April l. J.
wird der k. Regierung von Niederbayern, K. d. J., hiemit Nachstehendes
zur Entschließung erwiedert:
Die Befugniß des Inhabers einer Handapotheke zur Abgabe
von Arzneien kann — dringende Nothfälle ausgenommen
— überhaupt nur auf dessen eigene Rezepte und Ordinationen
sich erstrecken.
Solches folgt schon aus dem Wortbegriffe des Selbstdispensirens,
wie aus der exceptionellen Stellung der §§. 4, 32
und 56 der Apotheken -Ordnung zu der in §. 31 l. c. niedergelegten
Regel, wodurch die beengendste Interpretation dieser
erstern §§. an und für sich zur Pflicht gemacht ist; endlich mittelbar
auch aus der Bestimmung des eben erwähnten §. 56,
welcher den Umfang des in Handapotheken zu führenden Arzneienvorrathes
von den Ordinations-Befugnissen des betreffenden
Inhabers unmittelbar abhängig erklärt.
Aus diesem Vordersatze aber ergibt sich ganz von selbst, daß,
wenn ein Ort nach den Vorschriften des §. 4, Ziff. 2 und
§. 6, Absatz 2 zur Errichtung einer Handapotheke sich eignet,
daselbst aber mehrere ärztliche Individuen sich befinden, einem
Jeden derselben die Bewilligung zur Führung einer solchen
Handapotheke nicht nur ertheilt werden könne, sondern in der
Regel, und wenn nicht besondere von der k. Regierung competenzmäßig
zu würdigende Bedenken deßfalls entgegenstehen, zur
Vermeidung allzugroßer Begünstigung des einen ärztlichen Individuums
vor dem Anderen auch ertheilt werden solle.
Die k. Regierung, K. d. J., hat hiernach das weiter Geeignete
zu verfügen.
München, den 29. April 1842.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. Innern, ergangen.
Nachricht den übrigen k. Regierungen, K. d. J.