Metadata : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr.  8,318.  S.  75.

Ministerial-Entschließung  vom  29.  April  1842,  die  Apothekenordnung
für  das  Königreich  Bayern,  hier  den  Vollzug  des  §S.  4.  Ziffer  2.
derselben  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Auf  den  Bericht  bezeichneten  Betreffes  vom  2.  April  l.  J.
wird  der  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.,  hiemit  Nachstehendes
  zur  Entschließung  erwiedert:

Die  Befugniß  des  Inhabers  einer  Handapotheke  zur  Abgabe
  von  Arzneien  kann  —  dringende  Nothfälle  ausgenommen
—  überhaupt  nur  auf  dessen  eigene  Rezepte  und  Ordinationen
sich  erstrecken.

Solches  folgt  schon  aus  dem  Wortbegriffe  des  Selbstdispensirens,
  wie  aus  der  exceptionellen  Stellung  der  §§.  4,  32
und  56  der  Apotheken  -Ordnung  zu  der  in  §.  31  l.  c.  niedergelegten
  Regel,  wodurch  die  beengendste  Interpretation  dieser
erstern  §§.  an  und  für  sich  zur  Pflicht  gemacht  ist;  endlich  mittelbar
  auch  aus  der  Bestimmung  des  eben  erwähnten  §.  56,
welcher  den  Umfang  des  in  Handapotheken  zu  führenden  Arzneienvorrathes
  von  den  Ordinations-Befugnissen  des  betreffenden
  Inhabers  unmittelbar  abhängig  erklärt.

Aus  diesem  Vordersatze  aber  ergibt  sich  ganz  von  selbst,  daß,
wenn  ein  Ort  nach  den  Vorschriften  des  §.  4,  Ziff.  2  und
§.  6,  Absatz  2  zur  Errichtung  einer  Handapotheke  sich  eignet,
daselbst  aber  mehrere  ärztliche  Individuen  sich  befinden,  einem
Jeden  derselben  die  Bewilligung  zur  Führung  einer  solchen
Handapotheke  nicht  nur  ertheilt  werden  könne,  sondern  in  der
Regel,  und  wenn  nicht  besondere  von  der  k.  Regierung  competenzmäßig
  zu  würdigende  Bedenken  deßfalls  entgegenstehen,  zur
Vermeidung  allzugroßer  Begünstigung  des  einen  ärztlichen  Individuums
  vor  dem  Anderen  auch  ertheilt  werden  solle.

Die  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  hat  hiernach  das  weiter  Geeignete
  zu  verfügen.

München,  den  29.  April  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  Innern,  ergangen.
Nachricht  den  übrigen  k.  Regierungen,  K.  d.  J.