Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Nr.  366  S.  102.

Ministerial-Entschließung  vom  9.  Februar  1809,  durchreisende
Augenärzte  u.  dgl.  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  k.  Generalcommissariat  des  Etschkreises  wird  auf  den
unterthänigst  eingereichten  Anfragsbericht  vom  12.  Dez.  d.  J.
wie  sich  dasselbe  im  Betreffe  der  durchreisenden  Augen-,
Zahn=  oder  Bruchärzte  zu  verhalten  habe?
hiemit  auf  den  Tit.  III.  §.  18.  lit  m.  des  organischen  Edicts
über  das  Medicinalwesen  vom  8.  September  v.  J.  und  die
dort  angeführte  frühere  Allerhöchste  Verordnung  hingewiesen,
welche  demselben  hätte  bekannt  seyn  sollen.

München,  den  9.  Februar  1809.
Staatsministerium  des  Innern.
An  das  k.  Generalcommissariat  des  Etschkreises  also  ergangen.

8.  108.
K.  Allerhöchste  Verordnung  vom  17.  Dezember  1825,  die  Formation,

  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang  der  obersten
Verwaltungsstellen  in  den  Kreisen  betr.

Auszug.
§.  56.  In  den  Wirkungskreis  der  k.  Kreisregierung  gehört:

  die  Zulassung  fremder  durch  den  Kreis  reisender  Aerzte
und  Operateurs.

Nr.  11,535.  5.  109.

Ministerial-Entschließung  vom  31.  Mai  1838,  fremde  Zahnärzte,
hier  den  Dentisten  uud  Okulisten  Charles  Louis  Laglye  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung,  K.  d.  J.,  wird  auf  den  Bericht  vom
4.  Mai  l.  Is.  fremde  Zahnärzte,  hier  den  Dentisten  und  Okulisten
  Charles  Louis  Laglye  betr.  zur  Entschließung  erwiedert:

Der  den  fremden  ausländischen  Aerzten,  Operateurs  u.dgl.
gestattete  Eintritt  in  das  Königreich  Bayern  ermächtiget  dieselben