Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Beilage A. 
Gutachten, 
den Pensions-Verein für Wittwen und Waisen bayerischer 
Aerzte betreffend. 
Der Pensions-Verein für Wittwen und Waisen bahyerischer 
Aerzte will sich die Mittel zur Bestreitung der nothwendigen 
Ausgaben theils durch Baarzahlungen beim Eintritte der Mit- 
glieder, theils durch fixe jährliche Beiträge verschaffen. Die 
Größe dieser beiderlei Geldleistungen wird bei ordentlichen Mit- 
gliedern von dem Alter beider Eheleute abhängig gemacht. 
Zur Berechnung dieser Größe sind folgende Elemente gegeben: 
1) die Mortalitätstafeln von Brunez; 
2) der vierprocentige Zinsfuß; 
3) eine ganze Wittwen Pension beträgt 100 fl. jährlich, 
wenn der Ehemann über vier Jahre ordentliches Mitglied 
des Vereins gewesen ist. Wenn aber ein Ehemann im 
ersten Jahre nach seinem Eintritte in die Zahl der ordent- 
lichen Mitglieder stirbt, so haben die Hinterbliebenen 
(Wittwen und Waisen) keinen Anspruch auf Pension; und 
erfolgt sein Tod im zweiten, dritten oder vierten Jahre 
nach diesem Eintritte, so erhalten die Hinterbliebenen nur 
die halbe Pension; 
4) zur Bestreitung der Waisen-Pensionen wird der Bedarf 
für die Wittwen-Pensionen um 26 % erhöhet; 
5) Von der ganzen Summe, die dem Calcul gemäß ein Mit- 
glied an den Verein schuldig ist, soll ein Drittel durch 
Baarzahlung beim Eintritte und zwei Drittel vurch fixe 
jährliche Beiträge getilgt werden. 
Aus diesen Elementen hat der Unterzeichnete die Leistungen 
der Mitglieder für jene Fälle, wo die Frau um zehn Jahre 
jünger ist, als der Mann, und auch für jene, wo beide Ehe- 
leute mit einander in gleichem Alter stehen, sorgfältig berechnet, 
und sowohl für die Baarzahlungen, als auch für die jährlichen 
Beiträge, ganz dieselben Größen erhalten, welche in den beiden 
vorliegenden Tabellen stehen. Auf diese Weise und in dem Um- 
stande, daß die Tarifsätze in beiden Richtungen nach dem Alter 
des Mannes regelmäßig steigen und nach dem Alter der Frau 
regelmäßig fallen, hat der Unterzeichnete die volle Ueberzeugung
	        
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