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8. 82.
Dem Kreisausschusse liegt ob: die Instruirung und Begut-
achtung der Anmeldungen zur Aufnahme und zur Pensionsein-
weisung, ferners der Gesuche um Erlag des Eintritts-Capitales
für nachweisbar zahlungsunfähige Aerzte, so wie die Insinna-
tionen und der Vollzug der Beschlüsse der vorgesetzten Organe
der Verwaltung.
8. 83.
Der Kassier des Kreisausschusses besorgt für den Verein
im Auftrage und nach der Instruktion des Verwaltungsrathes
die Perception aller Einnahmen, so wie die Leistungen aller
Ausgaben innerhalb seines Kreises und die vierteljährig zu
pflegenden Abrechnungen mit der Hauptkasse; die Abrech-
nungen haben der Vorstand und der Sekretär des Kreisaus-
schusses mitzuunterzeichnen und sich am Schlusse jeden Monates
von dem Stande der Kasse zu überzeugen.
84
Der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht werden durch
die Generalversammlung auf sechs Jahre gewählt; vor Ablauf
dieser Verwaltungsperiode findet jedesmal eine neue Wahl durch
die Generalversammlung statt, bei der jedoch bisherige Mit-
glieder wieder gewählt werden können.
§. 85.
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben in München
wohnenden Mitgliedern; unter diesen muß sich ein Rechtskun-
diger und ein Rechnungsverständiger befinden. Der Verwal-
tungsrath ist für das ihm anvertraute Vermögen der Gesell-
schaft solidarisch haftbar, wählt aus seiner Mitte einen Vor-
stand, Kassier, Controleur und Sekretär und bedarf zu giltigen
Beschlüssen der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern,
einschlüssig des Vorstandes oder dessen Stellvertreters; über
jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, das alle An-
wesenden unterzeichnen.
Erlasse, Verfügungen und Ordonnanzen müssen vom Vor-
stande und Sekretär, Empfangsbestätigungen von Geldsendungen
vom Kassier und Controleur, Aufnahms-Urkunden aber von
allen Vieren unterzeichnet sein.
§. 86.
Der Verwaltungsrath ist mit dem unbehinderten Vollzuge
der Satzungen, vorbehaltlich der besonders ausgesprochenen Be-