Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 82. 
Dem Kreisausschusse liegt ob: die Instruirung und Begut- 
achtung der Anmeldungen zur Aufnahme und zur Pensionsein- 
weisung, ferners der Gesuche um Erlag des Eintritts-Capitales 
für nachweisbar zahlungsunfähige Aerzte, so wie die Insinna- 
tionen und der Vollzug der Beschlüsse der vorgesetzten Organe 
der Verwaltung. 
8. 83. 
Der Kassier des Kreisausschusses besorgt für den Verein 
im Auftrage und nach der Instruktion des Verwaltungsrathes 
die Perception aller Einnahmen, so wie die Leistungen aller 
Ausgaben innerhalb seines Kreises und die vierteljährig zu 
pflegenden Abrechnungen mit der Hauptkasse; die Abrech- 
nungen haben der Vorstand und der Sekretär des Kreisaus- 
schusses mitzuunterzeichnen und sich am Schlusse jeden Monates 
von dem Stande der Kasse zu überzeugen. 
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Der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht werden durch 
die Generalversammlung auf sechs Jahre gewählt; vor Ablauf 
dieser Verwaltungsperiode findet jedesmal eine neue Wahl durch 
die Generalversammlung statt, bei der jedoch bisherige Mit- 
glieder wieder gewählt werden können. 
§. 85. 
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben in München 
wohnenden Mitgliedern; unter diesen muß sich ein Rechtskun- 
diger und ein Rechnungsverständiger befinden. Der Verwal- 
tungsrath ist für das ihm anvertraute Vermögen der Gesell- 
schaft solidarisch haftbar, wählt aus seiner Mitte einen Vor- 
stand, Kassier, Controleur und Sekretär und bedarf zu giltigen 
Beschlüssen der Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, 
einschlüssig des Vorstandes oder dessen Stellvertreters; über 
jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, das alle An- 
wesenden unterzeichnen. 
Erlasse, Verfügungen und Ordonnanzen müssen vom Vor- 
stande und Sekretär, Empfangsbestätigungen von Geldsendungen 
vom Kassier und Controleur, Aufnahms-Urkunden aber von 
allen Vieren unterzeichnet sein. 
§. 86. 
Der Verwaltungsrath ist mit dem unbehinderten Vollzuge 
der Satzungen, vorbehaltlich der besonders ausgesprochenen Be-
	        
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