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8. 9.
Ist ein Kranker zuerst von einem Landarzt behandelt wor-
den, und es wird nun auf Begehren des Kranken, dessen Fa-
milie oder des Landarztes selbst, ein Arzt zum Beistande auf-
gefordert, so erscheint der Landarzt von diesem Augenblicke an
allemal nur als Gehilfe des Arztes. Er ist verpflichtet, dem
hiuzukommenden Arzte die nöthigen Notizen über den bisherigen
Gang der Krankheit und die statt gefundene Behandlung zu ge-
ben, und den Kranken, wenn er dazu aufgefordert wird, unter
des Arztes Leitung ferner zu behandeln.
8. 10.
Eine Ausnahme von der unter 8.9. gegebenen Bestimmung
macht die den Gebärenden zu leistende Hilfe, welche der Land-
Arzt allemal unter eigener Verantwortlichkeit zu übernehmen
hat, die ihm auch nicht von einem Arzte übertragen werden
kann, und wo er nur gehalten ist, in Fällen, wo er sich ge-
nöthigt glaubt, eine dem Leben der Mutter oder des Kindes
gefährliche Operation zu unternehmen, einen Arzt, der zugleich
Hebarzt von anerkannter Geschicklichkeit ist, oder wenigstens
zwei in der Geburtshilfe erfahrne Landärzte, wenn es möglich
ist, zu Hilfe zu ziehen.
st, zu Hilfe zu zieh K. 11.
Die Landärzte sind verpflichtet, bei den Patienten der Aerzte,
wenn sie dazu aufgefordert werden, diejenigen kleinern chirur-
gischen Operationen und Handleistungen zu übernehmen, welche
bisher den Wundärzten und Badern übertragen zu werden
pflegten. Doch ist es den Landärzten durchaus untersagt, in
eigener Person das Barbierhandwerk zu treiben.
§. 12.
Die Landärzte sind befugt, sich auch mit der Schutzplattern-
Impfung zu befassen, jedoch nur unter genauer Beobachtung
der durch das Gesetz für die Privatärzte deßfalls vorgeschriebe-
nen Bestimmungen.)
§. 13.
Die verschiedene Ansicht, welche in vorkommenden Fällen
zwei Landärzte über die Krankheit und Heilmethode bei einem
gemeinschaftlich behandelten Patienten hegen, machen, falls
die Gründe des einen den andern nicht überzeugen, die Hinzu-
rufung eines dritten Landarztes, oder nach der Wichtigkeit und
*) Siehe jedoch den nachstehenden 8. 127.