Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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8. 9. 
Ist ein Kranker zuerst von einem Landarzt behandelt wor- 
den, und es wird nun auf Begehren des Kranken, dessen Fa- 
milie oder des Landarztes selbst, ein Arzt zum Beistande auf- 
gefordert, so erscheint der Landarzt von diesem Augenblicke an 
allemal nur als Gehilfe des Arztes. Er ist verpflichtet, dem 
hiuzukommenden Arzte die nöthigen Notizen über den bisherigen 
Gang der Krankheit und die statt gefundene Behandlung zu ge- 
ben, und den Kranken, wenn er dazu aufgefordert wird, unter 
des Arztes Leitung ferner zu behandeln. 
8. 10. 
Eine Ausnahme von der unter 8.9. gegebenen Bestimmung 
macht die den Gebärenden zu leistende Hilfe, welche der Land- 
Arzt allemal unter eigener Verantwortlichkeit zu übernehmen 
hat, die ihm auch nicht von einem Arzte übertragen werden 
kann, und wo er nur gehalten ist, in Fällen, wo er sich ge- 
nöthigt glaubt, eine dem Leben der Mutter oder des Kindes 
gefährliche Operation zu unternehmen, einen Arzt, der zugleich 
Hebarzt von anerkannter Geschicklichkeit ist, oder wenigstens 
zwei in der Geburtshilfe erfahrne Landärzte, wenn es möglich 
ist, zu Hilfe zu ziehen. 
st, zu Hilfe zu zieh K. 11. 
Die Landärzte sind verpflichtet, bei den Patienten der Aerzte, 
wenn sie dazu aufgefordert werden, diejenigen kleinern chirur- 
gischen Operationen und Handleistungen zu übernehmen, welche 
bisher den Wundärzten und Badern übertragen zu werden 
pflegten. Doch ist es den Landärzten durchaus untersagt, in 
eigener Person das Barbierhandwerk zu treiben. 
§. 12. 
Die Landärzte sind befugt, sich auch mit der Schutzplattern- 
Impfung zu befassen, jedoch nur unter genauer Beobachtung 
der durch das Gesetz für die Privatärzte deßfalls vorgeschriebe- 
nen Bestimmungen.) 
§. 13. 
Die verschiedene Ansicht, welche in vorkommenden Fällen 
zwei Landärzte über die Krankheit und Heilmethode bei einem 
gemeinschaftlich behandelten Patienten hegen, machen, falls 
die Gründe des einen den andern nicht überzeugen, die Hinzu- 
rufung eines dritten Landarztes, oder nach der Wichtigkeit und 
*) Siehe jedoch den nachstehenden 8. 127.
	        
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