Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

4) 
r) 
253 
Die hitzigen Ausschlagskrankheiten bei solcher Beschaf- 
fenheit des Fiebers, geringere Leiden der Haut oder anderer, 
zumal häutiger Organe, besonders der Häute der Einge- 
weide und bei regelmäßigem Verlaufe derselben, dürfen sie 
übernehmen. 
Gastrische Fieber im gelinden Grade, besonders bei 
nicht zu großer Zurückwirkung auf edlere Organe oder 
ihrer Neigung zum Uebergange in andere Krankheiten, 
solche leichtere Gallenfieber ohne bedenkliche Vermengung, 
Schleimfieber von nicht zu langer Dauer, vorzüglich die 
eines katarrhalischen Ursprunges, können sie ebenfalls 
besorgen. 
Durchaus aber dürfen sie keine an sich nervöse oder 
nervös verlaufende, und keine Faulfieber, auch den Typhus 
nicht, behandeln. — Dasselbe gilt von den chronischen 
Fieberkrankheiten, wie den Reinigungsfiebern dieser Art, 
und dem Abzehrungssieber; 
langwierige entzündungsartige oder anders beschaffene 
Hautkrankheiten gehören nicht in ihre Praxis, wenn sie 
nicht als beschränkte, größtentheils durch örtliche Mittel 
gehoben werden können. 
Die Behandlung der Krätze kömmt ihnen nur dann 
zu, wenn sie noch nicht zu einem allgemeinen Krankheits- 
zustande geworden ist, oder, in einem wechselseitigen Ver- 
hältnisse, andere Krankheiten unterhält, oder von ihnen 
unterhalten wird; 
von den Krankheiten aus krankhafter Lebensthätigkeit, die 
sich vorzüglich auf das Nervensystem und die musculösen 
Organe erstrecken, oder an selben äußern, kommt ihnen 
bei den hitzigen nur die Nothhilfe, und in den bedeuten- 
dern bedenklichen Anfällen der chronischen gleichfalls nur 
diese zu. Dieß gilt von allen hieher zu zählenden Krank- 
heiten mit erhöhter Reizbarkeit, als den sogenannten schmerz- 
haften, den krampfhaften und eben so den Lähmungs- 
Krankheiten. 
Beim Scheintode sind sie zur Nothhilfe in ihrem vol- 
len Maße und in ihrer Anwendung mitder größten Ausdauer 
bis zur Dazwischenkunft ärztlicher Hilfe verpflichtet. 
Geisteszerrüttungen dürfen die Chirurgen nie behan- 
deln, so wie sie andere Krankheiten, bei denen die Gei- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.