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Die hitzigen Ausschlagskrankheiten bei solcher Beschaf-
fenheit des Fiebers, geringere Leiden der Haut oder anderer,
zumal häutiger Organe, besonders der Häute der Einge-
weide und bei regelmäßigem Verlaufe derselben, dürfen sie
übernehmen.
Gastrische Fieber im gelinden Grade, besonders bei
nicht zu großer Zurückwirkung auf edlere Organe oder
ihrer Neigung zum Uebergange in andere Krankheiten,
solche leichtere Gallenfieber ohne bedenkliche Vermengung,
Schleimfieber von nicht zu langer Dauer, vorzüglich die
eines katarrhalischen Ursprunges, können sie ebenfalls
besorgen.
Durchaus aber dürfen sie keine an sich nervöse oder
nervös verlaufende, und keine Faulfieber, auch den Typhus
nicht, behandeln. — Dasselbe gilt von den chronischen
Fieberkrankheiten, wie den Reinigungsfiebern dieser Art,
und dem Abzehrungssieber;
langwierige entzündungsartige oder anders beschaffene
Hautkrankheiten gehören nicht in ihre Praxis, wenn sie
nicht als beschränkte, größtentheils durch örtliche Mittel
gehoben werden können.
Die Behandlung der Krätze kömmt ihnen nur dann
zu, wenn sie noch nicht zu einem allgemeinen Krankheits-
zustande geworden ist, oder, in einem wechselseitigen Ver-
hältnisse, andere Krankheiten unterhält, oder von ihnen
unterhalten wird;
von den Krankheiten aus krankhafter Lebensthätigkeit, die
sich vorzüglich auf das Nervensystem und die musculösen
Organe erstrecken, oder an selben äußern, kommt ihnen
bei den hitzigen nur die Nothhilfe, und in den bedeuten-
dern bedenklichen Anfällen der chronischen gleichfalls nur
diese zu. Dieß gilt von allen hieher zu zählenden Krank-
heiten mit erhöhter Reizbarkeit, als den sogenannten schmerz-
haften, den krampfhaften und eben so den Lähmungs-
Krankheiten.
Beim Scheintode sind sie zur Nothhilfe in ihrem vol-
len Maße und in ihrer Anwendung mitder größten Ausdauer
bis zur Dazwischenkunft ärztlicher Hilfe verpflichtet.
Geisteszerrüttungen dürfen die Chirurgen nie behan-
deln, so wie sie andere Krankheiten, bei denen die Gei-